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Überdenken durch die Prüfer

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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10770/03.OVG vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:GG, JAG 1993, JAG 2003, JAPO 1993, JAPO 2003
Schlagworte:juristische Staatsprüfung, Prüfungsentscheidung, Widerspruch, Widerspruchsverfahren, Prüferbeteiligung, Beteiligung der Prüfer, Überdenken, Überdenken durch die Prüfer, Überdenkensverfahren, Einwendung, Einwände, Substantiierung, Vorprüfung, Vorprüfung durch das Prüfungsamt, Chancengleichheit, Begründung, Bewertungsbegründung, Begründung des Prüfervotums, Vorbehalt des Gesetzes, Parlamentsvorbehalt
Stichwort:Überdenken durch die Prüfer
Leitsatz:1. Die Bestehensregelung in § 9 Abs. 4 Satz 1 JAPO mit ihren Mindestanforderungen für den schriftlichen Teil der Prüfung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Sie beruht insbesondere auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

2. Nicht jede Art von Einwendungen, die der Prüfling gegen die Bewertung seiner Arbeit erhebt, verlangt die Durchführung eines Prüferbeteiligungsverfahrens

3. Nach § 9 Abs. 7 Satz 1 JAPO ist dem Prüfer nur dann Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendung zu geben, wenn sich nach dem Widerspruch des Prüflings die Möglichkeit eines Bewertungsfehlers ergibt.

4. Eine generelle Kritik an der Bewertungspraxis des Prüfers genügt ebenso wenig den Anforderungen an eine substantiierte Einwendung wie die pauschale Rüge, die Begründung des Prüfervotums sei unzureichend.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10770/03.OVG




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