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Überdenken

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 118/09 vom 24.06.2009

Rechtsgebiete:GG
Schlagworte:Überdenken, Bewertung, Abiturprüfung, Protokoll
Stichwort:Überdenken
Leitsatz:Geben Prüfer im einstweiligen Anordnungsverfahren zu erkennen, dass sie zu einem Überdenken ihrer Bewertung der in einer Prüfung erbrachten Leistungen nicht bereit sind, kann es zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten sein, eine Wiederholung der Prüfung anzuordnen.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 118/09



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 4 S 1071/08 vom 16.02.2009

Rechtsgebiete:GG, GHPO II
Schlagworte:Zweite Staatsprüfung, Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Unterrichtspraxis, Prüfungswiederholung, Neubewertung, Begründung, Konkretisierung, Wesensgehalt, Überdenken, Besorgnis der Befangenheit, Hinweise, Markierungen, Materielle Bewertungsfehler, Bewertungsspielraum, Prüfungsspezifische Wertungen
Stichwort:Überdenken
Leitsatz:Zur Frage, ob die Prüfungsbehörde ihre Stellung im Verfahren des Überdenkens überschreitet, wenn sie in dem Anschreiben an die Prüfer Hinweise zum Verfahren gibt und einzelne Einwendungen des Prüflings in dessen Widerspruchsschreiben durch Unterstreichungen und Fragezeichen markiert (hier verneint).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 1071/08

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 2 ME 324/08 vom 01.07.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Interessenabwägung, Kontrolldichte, Lehramtsprüfung, Prüfungsverfahren, Staatsprüfung, Überdenken, verwaltungsinternes Kontrollverfahren
Stichwort:Überdenken
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 2 ME 324/08

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 45.05 vom 08.11.2005

Rechtsgebiete:GG, AAppO
Schlagworte:Prüfung, mündliche Prüfung, Begründung, Einwände, substantiierte Einwände, Prüfungsakte, Prüfungsunterlage, Skizze, Notizen, Aufzeichnungen, Überdenken, Kontrollverfahren, verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Rechtsschutz
Stichwort:Überdenken
Leitsatz:Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 6 B 45.05


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