Zur Maßgeblichkeit der jährlichen Aufnahmekapazität auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen.
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 KapVO dient nicht dem Ausgleich von Zulassungen, die in einem Wintersemester über die festgesetzte Kapazität hinaus ausgesprochen wurden, durch Verminderung der Zulassungen im darauf folgenden Sommersemester.
§ 11 Abs. 3 Satz 2 Vergabeverordnung ZVS lässt Überbuchungen der festgesetzten Zulassungszahlen grundsätzlich nur in dem Umfang der Nichtannahmequoten früherer Verfahren zu.
Auch bei semesterweiser Festsetzung der Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge ist die jährliche Aufnahmekapazität maßgeblich für eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten. Im Wintersemester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl unbesetzt gebliebene Studienplätze sind im nachfolgenden Sommersemester kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.