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Überbrückungsbeihilfe und Einkommensteuer

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 6 AZR 451/97 vom 20.05.1999

Rechtsgebiete:TV AL II, TV SozSich, EStG
Schlagworte:Überbrückungsbeihilfe und Einkommensteuer
Stichwort:Überbrückungsbeihilfe und Einkommensteuer
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Überbrückungsbeihilfe, die einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte zum Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist um die zur Deckung der Lohnsteuer erforderlichen Beträge aufzustocken (§ 4 Nr. 4 Satz 2 TV SozSich).

2. Wie Lohnsteuer im Sinne dieser Bestimmung ist Einkommensteuer zu berücksichtigen, die allein auf dem durch das Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Überbrückungsbeihilfe ausgelösten Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG beruht. Dies ergibt die ergänzende Auslegung des TV SozSich.

3. Durch die gesetzliche Erstreckung des Progressionsvorbehalts auf Arbeitslosengeld im Jahre 1982 ist der TV SozSich nachträglich lückenhaft geworden. Die Regelungslücke ist unter Berücksichtigung des Tarifzwecks zu schließen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe Einkünfte in Höhe der zuletzt im Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften bezogenen tariflichen Grundvergütung zu sichern.

Aktenzeichen: 6 AZR 451/97
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 20. Mai 1999
- 6 AZR 451/97 -

I. Arbeitsgericht
Aachen
- 2 Ca 305/96 -
Urteil vom 17. April 1996

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 1 Sa 973/96 -
Urteil vom 10. Dezember 1996
Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 451/97




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