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BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.06 vom 21.06.2007

Rechtsgebiete:VwVfG, VwGO, EV, VZOG
Schlagworte:Rechtskraft, Änderungsbescheid, Wirksamkeit, Wirksamwerden, Klaglosstellung, Erledigung, Vermögenszuordnung, Zuordnungsbescheid, gesetzlicher Eigentumserwerb, Offenkundigkeit eines Eigentumserwerbs, Überbau, Überbaufläche, Antragsfrist, Frist für Zuordnungsantrag, Bahnvermögen, Widmung, Widmungsvermögen
Stichwort:Überbaufläche
Leitsatz:Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird.

Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 11.06




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