Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) müssen im Bebauungsplan nicht so festgesetzt werden, daß dem Grundstückseigentümer auf der so festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche die volle oder eine weitgehende Ausschöpfung der im Bebauungsplan festgesetzten (höchst-)zulässigen Grundstücksflächenzahl (§ 19 BauNVO) ermöglicht wird.
Beschluß des 4. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 4 BN 24.99 -
I. OVG Koblenz vom 14.04.1999 - Az.: OVG 1 C 12329/98 -