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JuraForum.deUrteileSchlagwörterUüberbaubare Grundstücksfläche 

überbaubare Grundstücksfläche

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11307/08.OVG vom 10.06.2009

Die Pflicht, einem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen (§ 9 Abs. 8 BauGB), gilt auch für Änderungspläne.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1847/05 vom 15.12.2005

1. Eine in einem nach dem alten badischen Straßenrecht (Ortsstraßengesetz von 1908) festgestellte Bau- und Straßenflucht entspricht einer Baulinie im Sinn von § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Sie regelte nicht, in welcher Tiefe ein Grundstück bebaut werden durfte. Nur mit diesem Inhalt konnte sie bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 als eine bauplanerische Festsetzung übergeleitet werden.

2. Auch das alte badische Baurecht (Badische Landesbauordnung 1935) kennt - anders als das alte württembergische Recht (Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -) - keine der Überleitung fähige Regelung, welche die rückwärtige Bebaubarkeit von Grundstücken in Anknüpfung an eine nach Ortsstraßenrecht festgestellte Bau- und Straßenflucht bestimmte.

THUERINGER-OVG – Beschluss, 1 EN 944/03 vom 16.08.2004

1. Eine Gemeinde ist verpflichtet, sich im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes selbst Gewissheit über die abwägungserheblichen Belange zu verschaffen.

2. Macht eine Gesellschaft zur Entwicklung regenerativer Energieprojekte im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für Windkraftanlagen ein eigenes Interesse an der Nutzung der Windenergie im Plangebiet geltend, kann die Gemeinde verpflichtet sein, die ins Auge gefassten Standorte für Windkraftanlagen in Erfahrung zu bringen, um das Nutzungsinteresse der Gesellschaft in ihre Abwägung einstellen zu können.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 5 S 1985/02 vom 09.12.2002

Eine an topografischen Gegebenheiten (hier: steile Böschung) ausgerichtete Festsetzung über die überbaubare Grundstücksfläche kann einen Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB darstellen.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 4 UE 4867/96 vom 22.03.2001

War ein Bebauungsplan wegen eines Verkündungsfehlers nichtig, so kann ein Änderungsplan, der sich nur zu einzelnen Details textlicher Festsetzungen verhält, von der Nichtigkeit des Ursprungsplans erfasst werden, wenn die Änderungsfestsetzungen in sich keine vollständige planerische Konzeption ergeben, sondern nur einen unvollständigen Torso darstellen würden, den der Plangeber in Kenntnis der Nichtigkeit des Ursprungsplans nicht beschlossen hätte. Werden die (unveränderten) Festsetzungen des Ursprungsplans jedoch erneut in den planerischen Willen des Satzungsgebers aufgenommen und der Änderungsplan sowohl mit den geänderten als auch mit den unveränderten Festsetzungen erneut als Satzung beschlossen und ordnungsgemäß veröffentlicht, so vermag der Umstand, dass es sich nur um geringfügige Änderungen handelt, nicht dazu zu führen, dass der ursprüngliche Veröffentlichungsfehler auf den Änderungsplan durchschlägt (vgl. BVerwG, B. v. 30.09.1992 - BVerwG 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70).

Die Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen in Bebauungsplänen gewährt für sich genommen noch nicht abschließend das Recht, eine bestimmte Fläche tatsächlich zu bebauen. Vielmehr muss gegebenenfalls daneben die festgesetzte Grundflächenzahl, ein Grenzabstand oder ein Gebäudeabstand eingehalten werden. Dementsprechend kann eine festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche nicht bebaut werden, soweit ein festgesetzter zu erhaltender Baum der gewünschten Bebauung entgegensteht. Derartige Festsetzungen sind nicht von vornherein widersprüchlich und daher unverträglich.

Einzelfall eines Bebauungsplans, in dem der generelle Ausschluss sonstiger Einzelhandelsbetriebe mit einer Geschossfläche von mehr als 400 qm von § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 ausnahmsweise gedeckt ist, weil dadurch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Gemeinde ein bestimmter Anlagetyp zutreffend gekennzeichnet wird (Nachbarschaftsladen).

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