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Überbau

Entscheidungen der Gerichte

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 11.06 vom 21.06.2007

Ändert die Behörde ihren Zuordnungsbescheid während des Rechtsstreits und entspricht sie damit dem Begehren des Klägers, so erledigt sich die Klage. Diese Wirkung tritt sogleich ein, auch wenn der Änderungsbescheid von einem Dritten angefochten wird.

Ist im Beitrittsgebiet ein Gebäude weit überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehörte das "Stammgrundstück" am 3. Oktober 1990 zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fiel auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 143/05 vom 08.06.2006

1. Voraussetzung des Vorliegens eines Überbaus ist es nach § 912 Abs. 1 BGB, dass der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Sind Feststellungen über die Absichten und Interessen des Erbauers nicht möglich, muss auf die objektiven Gegebenheiten zurückgegriffen werden, wobei diese auch die Vermutung rechtfertigen können, dass sie den Absichten des Erbauers entsprechen. Als objektive Kriterien kommen die wirtschaftliche Interessenlage, die Zweckbeziehung des überbauten Gebäudes und die räumliche Erschließung durch einen Zugang in Betracht. Maßgeblich sind bei einem älteren historischen Baukörper nach Art. 181 Abs. 1 EGBGB die tatsächlichen Verhältnisse bei Inkrafttreten des BGB.

2. Eine feste Verbindung des Überbaus mit dem überbauten Grundstück ist nicht erforderlich; es genügt eine Nutzung des Nachbargrundstücks im Luftraum über der Erdoberfläche. Das Bestehen einer festen Verbindung zum Nachbargrundstück ist aber auch nicht schädlich. Auf die Frage, ob der Baukörper im Sinne eines wesentlichen Bestandteils (§ 94 BGB) mit dem überbauten Grundstück verbunden ist, kommt es nicht an.

3. Eine sinngemäße Anwendung der §§ 912 ff. BGB erfolgt auch dann, wenn das Grundstück, das überbaut wurde, sowie das Grundstück, von dem aus der Überbau erfolgt ist, zunächst in einer Hand gewesen sind, also ein sog. Eigengrenzüberbau vorliegt. Beim Eigengrenzüberbau ist der Eigentümer der in Betracht kommenden Grundstücke nicht an die zuvor bestehende Zuordnung der Gebäudesubstanz zu einem bestimmten Grundstück gebunden. Die Folgen eines Überbaus können abweichend von § 912 BGB und in Abänderung der ursprünglich vorgenommenen Zuordnung des Erbauers bestimmt werden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuordnung des Überbaus ist deshalb beim Eigengrenzüberbau derjenige, in dem die vom Überbau betroffenen Grundstücke in verschiedene Hände gelangt sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 23.00 vom 24.10.2001

Die Rückübertragung eines Vermögenswerts ist auch dann möglich, wenn dieser im Schädigungszeitpunkt einer Erbengemeinschaft gehörte, an der ein volkseigener Anteil bestand.

Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen Buchgrundstücke, die selbst keine baulichen Anlagen aufweisen, nur dann, wenn sie mit einem bebauten Nachbargrundstück eine Funktionseinheit in dem Sinne bilden, dass für die bestimmungsgemäße Nutzung eines der beiden Grundstücke das andere notwendig ist.

Für Zwecke der medizinischen Versorgung vermietete Gebäude sind unter den gleichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2 VermG zurückzuübertragen wie zu gewerblichen Zwecken vermietete (im Anschluss an Urteil vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 17.00 - VIZ 2001, 374).

BVERWG – Urteil, BVerwG 8 C 18.00 vom 25.04.2001

Leitsätze:

Aufgrund des Vermögensgesetzes kann keine gesonderte Regelung über das Eigentum an einem Überbau getroffen werden.

Durch einen unter Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt erlassenen belastenden Verwaltungsakt ist der Betroffene im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt.

Urteil des 8. Senats vom 25. April 2001 - BVerwG 8 C 18.00 -

I. VG Weimar vom 12.01.2000 - Az.: VG 7 K 50/96.We -

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 31.98 vom 29.07.1999

Leitsätze:

1. Die Rückgabe des Eigentums an Grundstücken ist auch dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her nicht mehr möglich, wenn sie schwerwiegende nachbarrechtliche Nutzungskonflikte verursachen würde.

2. Eine grundstücksübergreifende Bebauung führt regelmäßig nicht zum Restitutionsausschluß nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG, wenn ein Stammgrundstück feststellbar ist und eine Rückgabe daher nicht zur eigentumsrechtlichen Zerschneidung baulicher Funktionseinheiten führt.

Urteil des 7. Senats vom 29. Juli 1999 - BVerwG 7 C 31.98 -

I. VG Meiningen vom 26.01.1998 - Az.: VG 5 K 687/95.Me -

BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 13.97 vom 05.03.1998

Leitsätze:

1. Zu den bebauten Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG zählen auch Buchgrundstücke, die, ohne selbst bauliche Anlagen aufzuweisen, für die bestimmungsgemäße Nutzung des bebauten Nachbargrundstücks notwendig sind.

2. Ein Anspruch auf Rückgabe eines wegen Überschuldung in Vokseigentum übergegangenen Mietwohngrundstücks (§ 1 Abs. 2 VermG), kann auch dann bestehen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft stand und alle Miterben ihr Grundeigentum nacheinander und beschränkt auf ihren Erbanteil aufgaben.

Urteil des 7. Senats vom 5. März 1998 - BVerwG 7 C 13.97 -

I. VG Dresden vom 29.08.1996 - Az.: VG 4 K 1624/95 -

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