Verlangt ein mit der zuständigen Staatsanwältin verheirateter Richter von einem Beschuldigten, der durch das Ermittlungsverfahren zunehmend in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, die Zahlung eines Geldbetrages mit der - für den Beschuldigten glaubhaften - Ankündigung, im Falle der Zahlung werde er eine Verfahrenseinstellung bewirken, andernfalls nicht, so liegt darin die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des Erpressungstatbestandes.