Zur Frage, ob das Gebiet Berg-Karabach einen eigenständigen, insbesondere von Aserbaidschan unabhängigen Staat darstellt.
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die im (früheren) Staatsverband der UdSSR innerhalb der Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik autonome Region Berg-Karabach aufgrund des sowjetischen Staatsrechts oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen von Aserbaidschan dauerhaft getrennt hat.
1. Zum Erwerb und Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit von ehemals aserbaidschanischen Republikszugehörigen, die bereits 1988 in eine andere Sowjetrepublik (hier: Ukraine) verzogen sind
2. Nach Auflösung der Sowjetunion wurden armenische Volkszugehörige in Aserbaidschan landesweit verfolgt.
3. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von Armeniern wegen ihrer Ethnie lässt sich jetzt in Aserbaidschan nicht mehr feststellen. Sie sind dort aber noch nicht hinreichend sicher.
4. Armenischen Flüchtlingen aus Aserbaidschan ist es jedenfalls jetzt möglich und zumutbar in Berg-Karabach Zuflucht zu nehmen; dies gilt auch für Personen, die nicht aus Karabach stammen.