1. Der Stückzahlmaßstab ist im Rahmen der Vergnügungsteuer für Geldspielautomaten nach wie vor ein vom Ortsgesetzgeber zulässigerweise verwendbarer Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
2. Ein Ortsgesetzgeber muss nicht den jeweils zweckmäßigsten, vernünftigsten oder gerechtesten (Wirklichkeits-)Maßstab wählen.
3. Die Prozentzahl, um die die Einspielergebnisse unterschiedlicher Spielhallen voneinander abweichen, ist allein nicht entscheidend für die Frage, ob ein Stückzahlmaßstab verwendet werden darf. Dieser Wert ist in Relation zu der Höhe der Vergnügungsteuer insgesamt zu sehen.