JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches
| Rechtsgebiete: | BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 |
| Schlagworte: | Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge |
| Stichwort: | typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches |
| Leitsatz: | 1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen. 2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2266 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 |
| Schlagworte: | Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge |
| Stichwort: | typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches |
| Leitsatz: | 1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen. 2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2265 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 |
| Schlagworte: | Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge |
| Stichwort: | typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches |
| Leitsatz: | 1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen. 2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2264 | |
| Rechtsgebiete: | BBesG, VO zur Abgeltung der Bürokosten der GV i.d.F. v. 1994 |
| Schlagworte: | Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher, typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches, bayerisches Gerichtsvollzieherbüro, Ausgleich des Personal- und Sachkostenanteils, objektiver Maßstab für angefallene Arbeitsmenge |
| Stichwort: | typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches |
| Leitsatz: | 1) Es entspricht dem Leitbild des Gerichtsvollziehers, während der gesetzlich festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit primär Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen der ihm eigentlich obliegenden hoheitlichen Aufgabenstellung liegen, und delegierbare Büroarbeiten auch tatsächlich auf eine Bürohilfskraft zu übertragen. 2) Maßgeblich für den als "entstanden" abzugeltenden notwendigen durchschnittlichen Personalkostenaufwand sind die Personalkosten, die bei pauschalierender und typisierender Betrachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro - auch unter dem Blickwinkel der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit - objektiv erforderlich sind (a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.1995, Az. 4 S 93/93). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 3 B 02.2263 | |
"typisierende und pauschalierende Kostenentschädigung für durchschnittliches - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum