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Typengerechtigkeit

Entscheidungen der Gerichte

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 10 LA 13/08 vom 28.07.2009

Die Tierseuchenkasse ist im Rahmen ihres Satzungsermessens nicht verpflichtet, die Beiträge für Tiere, die nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden - etwa in Fällen der Hobbytierhaltung oder der Gnadentierhaltung -, abweichend von den Beiträgen für Tiere, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, zu regeln.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 32/07 vom 08.04.2009

Eine Neukalkulation und Änderung der Gebührenhöhe darf unter Umständen auch dann stattfinden, wenn frühere Bemessungszeiträume noch nicht abgelaufen sind.

Beim Ausgleich ungewollter Kostenunterdeckung ist das betriebswirtschaftliche Gesamtergebnis des früheren Bemessungszeitraumes nicht zu berücksichtigen.

Ein Kostenunterdeckungsausgleich ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn sich die Anzahl der gebührenfähigen Menge im Vergleich zum früheren Bemessungszeitraum verringert hat. Erst dann, wenn das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verletzt wird, überschreitet der Satzungsgeber durch den nach § 10 Abs. 2 SächsKAG grundsätzlich möglichen Kostenunterdeckungsausgleich das ihm zustehende Ermessen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 40.08 vom 28.08.2008

Aus dem Grundsatz der Typengerechtigkeit kann kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund hergeleitet werden, mit dem unterschiedslos Satzungsmängel im Kommunalabgabenrecht schon deswegen für unbeachtlich erklärt werden können, weil ein davon betroffener abgabenrechtlicher Regelungstypus weniger als 10 % der gesamten Regelungsfälle umfasst (im Anschluss an das Urteil vom 29. September 2004 - BVerwG 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 8 f.).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 88/07 vom 04.02.2008

Die Erhebung eines Jahreskurbeitrags bei den Inhabern von Zweitwohnungen verletzt weder den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch Vorschriften des europäischen Rechts.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 B 24.05 vom 06.09.2006

Zur Frage, unter welchen Umständen nach der bis zum 1. Februar 2004 geltenden Rechtslage bei der Fassung der Maßstabsregelung einer Anschlussbeitragsatzung zugelassene gewerbliche Nutzungen nach den örtlichen Verhältnissen vernachlässigt werden dürfen.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 255/06 vom 09.08.2006

1. Grundsätzlich wird zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche im Anschlussbeitragsrecht die gesamte vom Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen.

2. Baulinien, Baugrenzen, Abstandsflächen und Vorschriften über Anbauverbote, die lediglich auf den Standort der erlaubten baulichen Anlagen Einfluss nehmen, haben keine Auswirkungen.

3. Durch die Festlegungen in einem Bebauungsplan können aber die Gesamtfläche oder auch eine Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jeder abwasserrechtlich relevanten Nutzbarkeit entzogen werden, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragsfähigkeit mehr gegeben ist. Dies gilt z.B. für die Festlegung einer "öffentlichen Grünfläche" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB oder für die Grundflächen von anderen Erschließungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschließung i.S.d. §§ 30 ff. BauGB dienen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10507/04.OVG vom 17.06.2004

1. Eine Satzungsregelung, nach der ebenso wie für an die Kanalisation angeschlossene Grundstücke auch für Grundstücke, deren Abwasser über eine Hauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, als Schmutzwassermenge die aus der Wasserversorgung bezogene Frisch- und Brauchwassermenge gilt, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG; wesentlich ungleiche Sachverhalte werden gleich behandelt.

2. Für die Gleichbehandlung besteht keine sachliche Rechtfertigung. Sie kann insbesondere nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sachlich gerechtfertigt werden. Bei den in Rede stehenden Sachverhalten handelt es sich wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung nicht mehr um Fallgruppen eines Sachbereichs, sondern um verschiedene Sachbereiche der Entsorgung.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 B S 456/02 vom 28.07.2003

1. Bei der Erhebung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur gerechtfertigt, wenn dessen Erfolg in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.

2. Zum abgabenrechtlichen Maßstab zur Bestimmung des Vorteils im Sinne von § 18 Abs. 1 SächsKAG gegenüber Innenbereichsgrundstücken im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB.

3. Zum Umfang der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsbescheiden.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 638/02 vom 26.03.2003

1. Voraussetzung für die Fiktion der Bekanntgabe eines durch die Post im Inland übermittelten Verwaltungsaktes ist ein feststellbarer Zeitpunkt seiner Aufgabe zur Post.

2. Zur Nichtigkeit einer Abwasserbeitragssatzung, in deren Gebiet die Abwasserbeseitigung als eine öffentliche Einrichtung betrieben wird, wenn rund 98 % der Fläche schmutz- und niederschlagswasserentsorgt werden.

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 BS 119/02 vom 04.03.2004


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