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LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 714/04 vom 05.05.2006

Rechtsgebiete:BAT, BMT-G, TV-N
Schlagworte:Tarifvertrag, Bezugnahme, Spartentarifvertrag, TV-N, Anwendungsvereinbarung
Stichwort:TV-N
Leitsatz:Bei der KVB gilt der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom 25.05.2001) ab dem 01.01.2004 auch für die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer, deren Arbeitsvertrag auf das bisher geltende Tarifwerk (BAT/BMT-G) verweist.

Dabei ist unerheblich, ob die vertragliche Bezugnahme

- konkret das bisher geltende Tarifwerk benennt ohne "Jeweiligkeitsklausel" (so hier);

- konkret das bisher geltende Tarifwerk benennt mit "Jeweiligkeitsklausel" (Parallelfälle);

- verweist auf die "für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträge" (Parallelfälle).

Dies ergibt sich schon aus der ständigen und aktuellen Rechtsprechung des BAG zu vertraglichen Bezugnahmeklauseln, jedenfalls aber aus § 1 a BAT / § 1 a BMT-G.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 714/04




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