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turpitudinem suam allegans nemo auditur

Entscheidungen der Gerichte




EUG – Urteil, T-102/96 vom 25.03.1999

Rechtsgebiete:Verordnung (EWG) Nr. 4064/89, Entscheidung 97/26/EG, EGV
Schlagworte:1 Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Adressat einer Entscheidung, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird (EG-Vertrag, Artikel 173 Absatz 4) 2 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verordnung Nr. 4064/89 - Räumlicher Geltungsbereich (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 1) 3 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Geplanter Zusammenschluß von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft - Zusammenschluß mit Auswirkungen in der Gemeinschaft - Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 - Zulässigkeit nach dem Völkerrecht (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates) 4 Gemeinschaftsrecht - Auslegung - Handlungen der Organe - Bei der Entstehung vertretene Auffassungen - Subsidiarität gegenüber dem Wortlaut und dem Ziel des Rechtsakts 5 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Verordnung Nr. 4064/89 - Geltungsbereich - Kollektive beherrschende Stellung - Einbeziehung (EG-Vertrag, Artikel 85 und 86, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates) 6 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Beurteilungen wirtschaftlicher Art - Ermessen bei der Beurteilung - Gerichtliche Nachprüfung - Grenzen (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2) 7 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Bestehen struktureller Verbindungen vor dem Zusammenschluß - Änderung der Wettbewerbsverhältnisse nach dem Zusammenschluß (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates) 8 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Vorliegen einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb behindert - Beweis - Marktanteile (EG-Vertrag, Artikel 3 Buchst. g, Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3) 9 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Kollektive beherrschende Stellung - Kriterien - Strukturelle Verbindungen zwischen den betreffenden Unternehmen - Kein notwendiges Kriterium (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3) 10 Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Prüfung durch die Kommission - Verpflichtungen der betreffenden Unternehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können (Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3 und Artikel 8 Absatz 2)
Stichwort:turpitudinem suam allegans nemo auditur
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person ist nur dann zulässig, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung hat; das ist u. a. der Fall, wenn damit vermieden werden kann, daß sich die gerügte Rechtswidrigkeit in der Zukunft wiederholt.

Das Unternehmen, das Adressat einer Entscheidung ist, mit der ein Zusammenschluß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, hat ein Klageinteresse und ein Interesse an der Prüfung der Rechtmässigkeit dieser Entscheidung durch den Gemeinschaftsrichter.

2 Artikel 1 der Verordnung Nr. 4064/89 setzt für die Feststellung, daß ein Zusammenschluß gemeinschaftsweite Bedeutung hat und deshalb in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nicht voraus, daß die betreffenden Unternehmen in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder daß die Abbau- und/oder Erzeugungstätigkeiten, die von dem Zusammenschluß betroffen sind, im Gebiet der Gemeinschaft ausgeuebt werden.

3 Ist vorherzusehen, daß ein von Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Gemeinschaft geplanter Zusammenschluß in der Gemeinschaft eine unmittelbare und wesentliche Auswirkung haben wird, so ist die Anwendung der Verordnung Nr. 4064/89 völkerrechtlich gerechtfertigt.

Daß im Kontext eines Weltmarktes andere Teile der Welt vom Zusammenschluß berührt werden, kann die Gemeinschaft nicht daran hindern, einen Zusammenschluß zu kontrollieren, der durch die Schaffung einer beherrschenden Stellung den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich beeinträchtigt.

4 Bei der Auslegung eines gemeinschaftlichen Rechtsetzungsakts kommt den bei seiner Entstehung vertretenen Auffassungen des einen oder anderen Mitgliedstaats weniger Bedeutung zu als dem Wortlaut und den Zielen dieses Aktes. Insoweit kann der Umstand, daß einige Mitgliedstaaten nach Erlaß des Aktes eine Auslegung dieses Aktes beanstanden, nicht bedeuten, daß diese Auslegung ausgeschlossen sei. Da die Mitgliedstaaten nicht an die Standpunkte gebunden sind, die sie möglicherweise bei den Beratungen im Rat vertreten haben, kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein Mitgliedstaat seine Meinung ändert oder sich entscheidet, die Frage der Rechtmässigkeit dieses Aktes vor den Gemeinschaftsrichter zu bringen.

Falls die wörtliche, die historische und die systematische Auslegung eines Rechtsakts es nicht ermöglichen, dessen genaue Bedeutung zu ermitteln, ist für die Auslegung des Rechtsakts auf seine Zielsetzung abzustellen.

5 Unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung ist die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf kollektive beherrschende Stellungen anwendbar. Diese Verordnung soll im Unterschied zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf alle Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung angewandt werden, sofern sich diese wegen ihrer Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft als unvereinbar mit dem vom Vertrag geforderten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen könnten. Ein Zusammenschluß, der eine beherrschende Stellung der Beteiligten gemeinsam mit einem am Zusammenschluß unbeteiligten Dritten begründet oder verstärkt, kann sich als unvereinbar mit dem vom Vertrag angestrebten System des unverfälschten Wettbewerbs erweisen. Würde daher davon ausgegangen, daß nur solche Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung der an ihnen Beteiligten begründen oder verstärken, von der Verordnung erfasst würden, so wäre deren Zielsetzung teilweise gefährdet. Der Verordnung würde auf diese Weise ein nicht unerheblicher Teil ihrer praktischen Wirksamkeit genommen, ohne daß dies in Anbetracht der allgemeinen Systematik der Gemeinschaftsregelung über die Fusionskontrolle geboten wäre.

6 In bezug auf eine angebliche kollektive beherrschende Stellung im Hinblick auf die Fusionskontrolle muß die Kommission anhand einer Untersuchung der voraussichtlichen Entwicklung des Referenzmarktes prüfen, ob der Zusammenschluß, mit dem sie befasst ist, zu einer Situation führt, in der ein wirksamer Wettbewerb auf dem relevanten Markt von den zusammengeschlossenen Unternehmen und einem oder mehreren dritten Unternehmen, die insbesondere aufgrund der zwischen ihnen bestehenden verbindenden Faktoren zusammen die Macht zu einem einheitlichen Vorgehen auf dem Markt und in beträchtlichem Umfang zu einem Handeln unabhängig von den anderen Wettbewerbern, ihrer Kundschaft und letztlich den Verbrauchern besitzen, erheblich behindert wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Grundregeln der Verordnung, insbesondere Artikel 2, der Kommission ein bestimmtes Ermessen namentlich bei wirtschaftlichen Beurteilungen einräumen. Daher muß die Kontrolle der Ausübung eines solchen Ermessens, die bei der Festlegung der Regeln für Zusammenschlüsse wesentlich ist, durch den Gemeinschaftsrichter unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums erfolgen, der den Bestimmungen wirtschaftlichen Charakters, die Teil der Regelung für Zusammenschlüsse sind, zugrunde liegt.

7 Der Umstand, daß ein Unternehmen gemeinsam mit anderen Unternehmen in beträchtlichem, ja sogar entscheidendem Ausmaß Einfluß auf ein anderes Unternehmen ausübt, schließt nicht a priori die Möglichkeit aus, daß zwischen diesen beiden Unternehmen Wettbewerbsverhältnisse bestehen, die nach einem Zusammenschluß, der die Kontrollstruktur dieser Unternehmen verändert hat, geändert, ja sogar beseitigt werden können.

8 Das Verbot des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 ist Ausdruck des in Artikel 3 Buchstabe g des Vertrages niedergelegten allgemeinen Zieles, nämlich die Schaffung eines Systems, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt. Es bezieht sich auf Zusammenschlüsse, die eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, mit der die wirtschaftliche Machtstellung eines oder mehrerer Unternehmen gemeint ist, die diese in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihnen die Möglichkeit verschafft, sich ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten.

Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung kann sich aus mehreren Faktoren ergeben, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Unter diesen Faktoren ist das Vorhandensein erheblicher Marktanteile in hohem Masse kennzeichnend. Ein beträchtlicher Marktanteil ist jedoch als Beweiselement für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung keine unveränderliche Grösse. Seine Bedeutung variiert von Markt zu Markt je nach dessen Struktur, insbesondere was die Produktion, das Angebot und die Nachfrage angeht.

Jedoch erbringen besonders hohe Anteile - von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen - als solche den Beweis für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung. Ein Unternehmen, das längere Zeit einen besonders hohen Marktanteil besitzt, befindet sich aufgrund seines Produktions- und Angebotsvolumens - ohne daß die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem grössten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Machtposition, die aus ihm einen Zwangspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeiträume, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist.

Zwar haben im Kontext eines Oligopols hohe Marktanteile der Oligopolisten im Vergleich mit der Analyse einer individuellen beherrschenden Stellung nicht notwendig die gleiche Bedeutung im Hinblick auf die Möglichkeiten für die Oligopolisten, sich als Gruppe ihren Konkurrenten, ihren Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten. Gleichwohl kann auch ein hoher Marktanteil, insbesondere bei einem Duopol, ein sehr wichtiges Indiz für das Vorliegen einer kollektiven beherrschenden Stellung sein, falls keine Anzeichen für das Gegenteil vorliegen.

9 Zwei oder mehr unabhängige wirtschaftliche Einheiten können dadurch, daß sie durch wirtschaftliche Bande miteinander verknüpft sind, auf einem spezifischen Markt eine beherrschende Stellung im Verhältnis zu den anderen Marktteilnehmern einnehmen. In diesem Zusammenhang sind Verbindungen struktureller Art kein notwendiges Kriterium für die Feststellung einer solchen kollektiven beherrschenden Stellung. Rechtlich oder wirtschaftlich gesehen besteht nämlich kein Grund, in den Begriff der wirtschaftlichen Verbindung nicht auch die Wechselbeziehung zwischen den Mitgliedern eines beschränkten Oligopols mit einzubeziehen, in dessen Rahmen diese auf einem Markt mit den entsprechenden Merkmalen, insbesondere im Hinblick auf Marktkonzentration, Transparenz und Homogenität des Erzeugnisses in der Lage sind, ihre jeweiligen Verhaltensweisen vorherzusehen, und daher unter einem starken Druck stehen, ihr Marktverhalten einander anzupassen, um insbesondere ihren gemeinsamen Gewinn durch eine auf Preiserhöhung abzielende Produktionsbeschränkung zu maximieren.

10 Im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 ist die Kommission nur befugt, solche Verpflichtungserklärungen anzunehmen, die das angemeldete Vorhaben mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen können. Die von den betroffenen Unternehmen angebotenen Verpflichtungen müssen der Kommission die Feststellung gestatten, daß der betreffende Zusammenschluß im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung eine beherrschende Stellung weder begründen noch verstärken würde.

Es kommt infolgedessen nicht darauf an, ob die von den am Zusammenschluß Beteiligten angebotene Verpflichtung als verhaltensbestimmende oder als strukturorientierte Verpflichtung qualifiziert werden kann. Zwar verdienen strukturorientierte Verpflichtungen wie die Verkleinerung des Marktanteils der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit über den Verkauf einer Tochtergesellschaft grundsätzlich dem Zweck der Verordnung entsprechend den Vorzug, weil sie die Entstehung oder Verstärkung einer zuvor von der Kommission festgestellten beherrschenden Stellung endgültig oder zumindest auf längere Zeit verhindern, ohne daß mittel- oder langfristig Überwachungsmaßnahmen notwendig wären. Es lässt sich indessen nicht a priori ausschließen, daß auf den ersten Blick verhaltensbestimmende Verpflichtungen wie die Nichtverwendung einer Marke für eine bestimmte Zeit oder die Zurverfügungstellung eines Teils der Produktionskapazität der aufgrund des Zusammenschlusses entstehenden Einheit an Konkurrenten oder allgemein der Zugang zu einer wesentlichen Infrastruktur unter nichtdiskriminierenden Bedingungen ebenfalls geeignet sein können, die Entstehung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern.
Volltext: EUG - Urteil, T-102/96



EUG – Urteil, T-141/94 vom 11.03.1999

Rechtsgebiete:EGKS
Schlagworte:1 EGKS - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Amtsermittlungsgrundsatz - Prüfungspflicht der Kommission - Grenzen (EGKS-Vertrag, Artikel 65) 2 EGKS - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Wahrung der Verteidigungsrechte - Keine Verpflichtung zur Wiedereröffnung der mündlichen Erörterungen im Anschluß an eine interne Untersuchung nach der Anhörung der Betroffenen (EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 1 und 65) 3 EGKS - Kartelle - Verwaltungsverfahren - Übereinstimmung zwischen der Mitteilung der Beschwerdepunkte und der Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird - Wahrung der Verteidigungsrechte (EGKS-Vertrag, Artikel 15) 4 Handlungen der Organe - Verfahren des Zustandekommens - Entscheidung der Kommission - Verpflichtung des Kollegiums - Übereinstimmung von erlassener und notifizierter Entscheidung 5 Handlungen der Organe - Geschäftsordnung der Kommission - Feststellung der gefassten Beschlüsse - Dem Protokoll "beigefügte" Schriftstücke - Begriff (Geschäftsordnung der Kommission von 1993, Artikel 16 Absatz 1) 6 EGKS - Kartelle - Verbot - Zuwiderhandlung - Nachweis (EGKS-Vertrag, Artikel 65) 7 EGKS - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Willensübereinstimmung bezueglich des künftigen Marktverhaltens (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1, EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1) 8 EGKS - Kartelle - Verabredete Praktiken - Begriff - Mit der Pflicht jedes Unternehmens, sein Marktverhalten selbständig zu bestimmen, unvereinbare Koordinierung und Zusammenarbeit - Informationsaustauschsystem (EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchst. d und 65 § 1, EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1) 9 EGKS - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Wettbewerbswidriger Zweck - Feststellung ausreichend (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1, EG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1) 10 EGKS - Artikel 65 des Vertrages - Auslegung - Schutz des verbleibenden Wettbewerbs (EGKS-Vertrag, Artikel 65) 11 EGKS - Preise - Preistafeln - Veröffentlichungspflicht - Zweck - Vereinbarkeit mit dem Kartellverbot (EGKS-Vertrag, Artikel 60 und 65 § 1) 12 EGKS - Kartelle - Verbot - Informationsaustauschsystem - Spürbarer Einfluß auf das Verhalten der daran beteiligten Unternehmen - Wettbewerbswidriger Charakter (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1) 13 EGKS - Kartelle - Preisabsprachen - Unterstützung durch die Kommission - Mißverständnis hinsichtlich der Tragweite dieser Unterstützung - Auswirkungen (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 1) 14 EGKS - Kartelle - Verbot - Rechtfertigung - Duldung oder nachlässiges Vorgehen der Kommission - Unzulässigkeit (EGKS-Vertrag, Artikel 65 §§ 1 und 4) 15 Nichtigkeitsklage - Klagegründe - Ermessensmißbrauch - Begriff - Entscheidung, mit der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen verhängt werden - Fehlen mangels aussergewöhnlicher Umstände (EGKS-Vertrag, Artikel 3, 4, 33 und 65 §§ 1 und 5) 16 Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung, mit der wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen verhängt werden - Erwünschtheit der Mitteilung der Berechnungsmethode für die Geldbusse (EGKS-Vertrag, Artikel 15 und 65 § 1) 17 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Erschwerende Umstände - Wiederholungsfall - Begriff (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5) 18 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Schwierige wirtschaftliche Lage des betreffenden Unternehmens - Keine Berücksichtigungspflicht (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5) 19 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Berücksichtigung der wettbewerbswidrigen Wirkungen der Zuwiderhandlung - Grenzen (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5) 20 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Kriterien - Möglichkeit der Anhebung des Niveaus der Geldbussen (EGKS-Vertrag, Artikel 65 § 5) 21 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Höhe - Bestimmung - Festsetzung der Geldbusse durch den Gemeinschaftsrichter - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 2) 22 EGKS - Kartelle - Geldbussen - Zinsen bei Zahlungsaufschub - Keine Auswirkung einer Klage (EGKS-Vertrag, Artikel 39)
Stichwort:turpitudinem suam allegans nemo auditur
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Wird die Kommission mit Behauptungen konfrontiert, die für die Verteidigung der von einem Verfahren zur Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag betroffenen Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind und nach denen eine ihrer Dienststellen die Unternehmen zu den ihnen zur Last gelegten Praktiken veranlasst haben soll, und kann sie somit, da es um das Verhalten ihrer eigenen Dienststellen geht, besser als die genannten Unternehmen klären, ob derartige Behauptungen zutreffen, so folgt im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz aus den Grundsätzen der ordnungsgemässen Verwaltung und der Waffengleichheit, daß die Kommission verpflichtet ist, diesen Aspekt des Falles ernsthaft zu prüfen, um zu ermitteln, inwieweit die fraglichen Behauptungen begründet sind. Es ist jedoch Sache der Kommission und nicht der genannten Unternehmen, über die Vorgehensweise bei diesen Ermittlungen zu entscheiden.

2 Im Rahmen eines Verfahrens zur Anwendung von Artikel 65 EGKS-Vertrag verlangt der durch Artikel 36 Absatz 1 des Vertrages gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, daß die Kommission auf das gesamte Vorbringen des betroffenen Unternehmen antwortet, zusätzliche Ermittlungen durchführt oder von den Betroffenen benannte Zeugen anhört, wenn sie den Sachverhalt für hinreichend geklärt hält.

Hatten die betroffenen Unternehmen bei einer Anhörung Gelegenheit, ihren Standpunkt eingehend darzulegen, so ist die Tatsache, daß sie nach dieser Anhörung einige Unterlagen vorgelegt haben und daß die Kommission im Anschluß daran entschied, eine interne Untersuchung einzuleiten, für sich allein nicht geeignet, die Kommission zur Wiedereröffnung der mündlichen Erörterungen nach dem Abschluß dieser Untersuchung zu verpflichten.

In einem solchen Fall wird dem Anspruch der betroffenen Unternehmen auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen, wenn die Kommission sie über die Ergebnisse dieser Untersuchung informiert und dabei ausführt, daß die von ihnen vorgelegten Unterlagen die Durchführung einer zweiten Anhörung nicht rechtfertigten; ihre Verfahrensrechte sind dadurch hinreichend gewährleistet, daß sie die Möglichkeit haben, vor dem Gericht Klage zu erheben.

3 Die wörtliche Übernahme einiger Abschnitte der Beschwerdepunkte in eine Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird, bedeutet für sich genommen nur, daß die Kommission bei ihrer Auffassung geblieben ist. Liegen keine einschlägigen Beweismittel vor, so beweist eine solche Übereinstimmung im Wortlaut nicht, daß die Kommission es bei ihrer Beurteilung der Rechtssache unterlassen hätte, die vom Betroffenen zu seiner Verteidigung vorgetragenen Argumente zu berücksichtigen.

4 Der verfügende Teil und die Begründung der ihrem oder ihren Adressaten notifizierten Entscheidung müssen - abgesehen von rein orthographischen oder grammatikalischen Anpassungen, die am Wortlaut eines Rechtsakts noch nach seiner endgültigen Verabschiedung durch das Kommissionskollegium vorgenommen werden dürfen - mit der vom Kollegium erlassenen Entscheidung übereinstimmen.

Insoweit spielt es keine Rolle, daß eine solche Entscheidung in Form von zwei Schriftstücken erlassen wurde, wobei im zweiten mehrere, zum Teil handschriftliche Änderungen am ersten vorgenommen wurden, wenn zwischen der vom Kollegium erlassenen und der ihren Adressaten notifizierten Fassung der Entscheidung kein sachlicher Unterschied ersichtlich ist. Auch die Tatsache, daß die beiden Schriftstücke in einigen Sprachfassungen nicht durchgehend paginiert sind oder unterschiedliche Schrifttypen aufweisen, ist unerheblich, wenn das intellektuelle und das formelle Element dieser Schriftstücke zusammen genommen der ihren Adressaten notifizierten Fassung der Entscheidung entsprechen.

5 Artikel 16 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Kommission von 1993, in dem es heisst, daß die "von der Kommission in einer Sitzung oder im schriftlichen Verfahren gefassten Beschlüsse... in der Sprache oder in den Sprachen, in denen sie verbindlich sind, dem Protokoll der Kommissionssitzung beigefügt [werden], in der diese Beschlüsse angenommen wurden oder in der ihre Annahme vermerkt wurde", soll sicherstellen, daß die Kommission den dem Adressaten notifizierten Beschluß ordnungsgemäß erlassen hat.

Da dort nicht festgelegt war, in welcher Weise die in einer Sitzung gefassten Beschlüsse dem Protokoll "beigefügt" werden mussten, während sie gemäß einer späteren Fassung von Artikel 16 "untrennbar" mit dem Protokoll verbunden sein müssen, ist davon auszugehen, daß die Schriftstücke, aus denen die erlassene Entscheidung besteht, dem Protokoll in der Weise "beigefügt" waren, daß sie mit ihm zusammen aufbewahrt wurden, ohne körperlich mit ihm verbunden zu sein, wenn dem Gericht das Protokoll mit diesen Schriftstücken in demselben Behältnis und so zugegangen ist, wie es die Prozeßvertreter der Kommission nach ihren Angaben vom Generalsekretariat erhalten haben.

Unter diesen Umständen ist angesichts der Gültigkeitsvermutung für Gemeinschaftshandlungen daher davon auszugehen, daß diese Schriftstücke durch die Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs auf der ersten Seite des Protokolls festgestellt wurden.

6 Die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, in denen wettbewerbswidrige Handlungen vorgenommen wurden, reicht zum Nachweis seiner Beteiligung an diesen Handlungen aus, sofern keine Indizien vorliegen, die das Gegenteil beweisen.

7 Der von den Unternehmen zum Ausdruck gebrachte gemeinsame Wille, auf dem Markt ein bestimmtes Preisverhalten zu zeigen, stellt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag dar. Insoweit gibt es keinen Grund, den Begriff "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 65 § 1 des Vertrages anders auszulegen als den Begriff "Vereinbarung" im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag.

8 Der Begriff "verabredete Praktiken" ist unter Berücksichtigung der Zielsetzung von Artikel 65 § 1 und des rechtlichen Rahmens des EGKS-Vertrags auszulegen. Auch wenn der Stahlmarkt ein oligopolistischer Markt ist, der durch die Regelung in Artikel 60 des Vertrages gekennzeichnet ist, die sicherstellt, daß infolge der Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln und Transporttarife die von den einzelnen Unternehmen angewandten Preise transparent bleiben, steht die daraus resultierende Unbeweglichkeit oder Parallelität der Preise als solche nicht in Widerspruch zum Vertrag, falls sie nicht die Folge einer - wenn auch nur stillschweigenden - Vereinbarung der Parteien, sondern des freien Spiels der Kräfte auf dem Markt und der Strategie unabhängiger Wirtschaftseinheiten mit entgegengesetzten Interessen ist. Daraus folgt, daß die Vorstellung, wonach jedes Unternehmen die Politik, die es auf dem Markt verfolgen möchte, eigenständig und ohne Absprache mit seinen Konkurrenten zu bestimmen hat, dem EGKS-Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 4 Buchstabe d und 65 § 1 zu entnehmen ist.

Mit dem Verbot "verabredeter Praktiken" durch Artikel 65 § 1 des Vertrages wird grundsätzlich der gleiche Zweck verfolgt wie mit dem entsprechenden Verbot "abgestimmter Verhaltensweisen" durch Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Es soll genauer gesagt die praktische Wirksamkeit des Verbotes in Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages gewährleisten, indem es in dessen Verbotstatbestände eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen einbezieht, die zwar noch nicht bis zum Abschluß einer Vereinbarung im eigentlichen Sinn gediehen ist, jedoch bewusst ihre praktische Zusammenarbeit an die Stelle der Risiken des im Vertrag als normal angesehenen Wettbewerbs treten lässt.

Gibt ein Unternehmen seinen Konkurrenten in einer Sitzung, an der die meisten von ihnen teilnehmen und die sich in den Rahmen einer regelmässigen Abstimmung einfügt, sein künftiges Preisverhalten auf dem Markt bekannt, fordert sie dazu auf, sich ebenso zu verhalten, und wird somit in der ausdrücklichen Absicht tätig, ihre künftigen Wettbewerbshandlungen zu beeinflussen, und kann dieses Unternehmen vernünftigerweise erwarten, daß seine Konkurrenten seiner Forderung weitgehend nachkommen oder dieser bei der Festlegung ihrer eigenen Geschäftspolitik zumindest Rechnung tragen, so ersetzen die betreffenden Unternehmen die Risiken des im Vertrag als normal angesehenen Wettbewerbs durch eine praktische Zusammenarbeit untereinander, die als "verabredete Praktik" im Sinne von Artikel 65 § 1 einzustufen ist.

Im übrigen wenden die Unternehmen eine verabredete Praktik im Sinne dieser Bestimmung an, wenn sie sich tatsächlich an einer Vorgehensweise beteiligen, die zur Beseitigung der Ungewißheit über ihr künftiges Marktverhalten dient und zwangsläufig voraussetzt, daß jedes von ihnen die von seinen Konkurrenten erlangten Informationen berücksichtigt. Es braucht daher nicht nachgewiesen zu werden, daß der fragliche Informationsaustausch zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat oder auf dem relevanten Markt umgesetzt wurde.

9 Die Formulierung in Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag, daß er sich auf Kartelle bezieht, die "darauf abzielen würden", den normalen Wettbewerb zu verfälschen, schließt das Wort "bezwecken" in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag ein. Zum Nachweis eines Verstosses gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages braucht daher das Vorliegen einer nachteiligen Wirkung auf den Wettbewerb nicht dargetan zu werden.

10 Der oligopolistische Charakter der vom EGKS-Vertrag erfassten Märkte kann zwar in gewissem Umfang die Wirkungen des Wettbewerbs abschwächen, aber diese Erwägung rechtfertigt keine Auslegung von Artikel 65, die Verhaltensweisen von Unternehmen zulässt, mit denen der Wettbewerb insbesondere durch Maßnahmen zur Preisfestsetzung noch weiter verringert wird. Angesichts der Konsequenzen, die die oligopolistische Struktur des Marktes haben kann, ist es um so notwendiger, den verbleibenden Wettbewerb zu schützen.

11 Die in Artikel 60 § 2 EGKS-Vertrag vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Preistafeln soll erstens verbotene Praktiken soweit wie möglich verhindern, zweitens den Käufern erlauben, sich genau über die Preise zu informieren und auch an der Diskriminierungskontrolle teilzunehmen, und drittens den Unternehmen erlauben, die Preise ihrer Konkurrenten genau kennenzulernen, so daß sie sich diesen anpassen können.

Die Tatsache, daß die Bestimmungen von Artikel 60 auf die Einschränkung des Wettbewerbs abzielen, steht der Anwendung des Kartellverbots in Artikel 65 § 1 des Vertrages nicht entgegen. Die in den Preistafeln enthaltenen Preise sind nämlich von jedem Unternehmen selbständig und ohne - auch nur stillschweigende - Vereinbarung mit anderen Unternehmen festzusetzen.

12 Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag beruht auf dem Grundgedanken, daß jeder Wirtschaftsteilnehmer die Politik, die er auf dem Gemeinsamen Markt verfolgen möchte, eigenständig zu bestimmen hat.

Ein Systems des Austauschs nach Unternehmen und nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselter Angaben über die Aufträge und Lieferungen der Teilnehmer an diesem System auf den wichtigsten Märkten der Gemeinschaft kann in Anbetracht der Aktualität dieser unter Ausschluß der Verbraucher und der übrigen Konkurrenten allein für die teilnehmenden Hersteller bestimmten Angaben, der Homogenität der fraglichen Produkte und des Konzentrationsgrads des Marktes das Verhalten der beteiligten Unternehmen spürbar beeinflussen und setzt an die Stelle der normalen Wettbewerbsrisiken eine praktische Zusammenarbeit zwischen ihnen.

13 Keine Bestimmung des EGKS-Vertrags erlaubt wettbewerbswidrige Preisabsprachen, und weder der Rat noch die Kommission oder die Unternehmen sind berechtigt, die Vorschriften von Artikel 65 § 1 des Vertrages zu missachten oder sich über die Pflicht zu ihrer Einhaltung hinwegzusetzen.

Daraus folgt, daß die in der Eurofer/Scandinavia-Gruppe getroffenen Preisabsprachen selbst dann, wenn sie im Rahmen von Vereinbarungen zur Beschränkung der Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und Schweden, Norwegen und Finnland zustande gekommen und von der Kommission und/oder den Behörden dieser Länder unterstützt oder - zumindest indirekt - toleriert worden sein sollten, gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages verstießen, soweit sie eine Preisfestsetzung auf dem dänischen Markt umfassten.

14 Artikel 65 § 4 EGKS-Vertrag, der vorsieht, daß nach § 1 untersagte Vereinbarungen und Beschlüsse "nichtig" sind, hat einen objektiven Inhalt und ist sowohl für die Unternehmen als auch für die Kommission verbindlich, die die Unternehmen davon nicht freistellen kann. Unter diesen Umständen kann eine Duldung oder ein nachlässiges Vorgehen der Verwaltung keinen Einfluß auf die Rechtswidrigkeit eines Verstosses gegen Artikel 65 § 1 des Vertrages haben.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die fragliche Duldung - ihr Vorliegen unterstellt - von der für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen Generaldirektion der Kommission ausgeht und nicht von der Generaldirektion für Wettbewerbsfragen. Beim geringsten Zweifel von Unternehmen an der Rechtmässigkeit ihres Verhaltens müssen sie sich zur Klärung der Lage an die für Wettbewerbsfragen zuständigen Dienststellen wenden.

15 Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmißbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, daß sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein zur Bewältigung der konkreten Situation im Vertrag speziell vorgesehenes Verfahren zu umgehen.

Im Bereich des Wettbewerbs ist die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen ein legitimes Ziel des Handelns der Kommission, das den grundlegenden Bestimmungen der Artikel 3 und 4 EGKS-Vertrag entspricht. Ist der Beweis für derartige Zuwiderhandlungen tatsächlich erbracht und steht fest, daß die Geldbussen in objektiver und verhältnismässiger Weise berechnet wurden, so kann die Entscheidung, mit der gemäß Artikel 65 § 5 des Vertrages solche Geldbussen festgesetzt werden, nur unter aussergewöhnlichen Umständen als ermessensfehlerhaft angesehen werden.

Insoweit stellen weder die Existenz paralleler Verhandlungen zwischen der Kommission und der Industrie über die Umstrukturierung der europäischen Stahlunternehmen noch das "Zusammentreffen" des Fehlschlagens dieser Verhandlungen und des Erlasses einer Entscheidung, mit der Zuwiderhandlungen der wichtigsten Unternehmen der Branche gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt werden, für sich genommen einen Anhaltspunkt für einen Ermessensmißbrauch dar.

16 Die durch Artikel 15 EGKS-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß es dem Betroffenen ermöglichen, herauszufinden, was die erlassene Maßnahme rechtfertigt, damit er gegebenenfalls seine Rechte geltend machen und die Begründetheit der Entscheidung prüfen kann, und ausserdem den Gemeinschaftsrichter in die Lage versetzen, seine Kontrolle auszuüben. Handelt es sich um eine Entscheidung, mit der gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft Geldbussen festgesetzt werden, so ist bei der Bestimmung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, daß die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Zusammenhang und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Ausserdem verfügt die Kommission bei der Festlegung der Höhe der einzelnen Geldbussen über ein Ermessen und ist nicht verpflichtet, insoweit eine genaue mathematische Formel anzuwenden.

Es ist wünschenswert, daß die Unternehmen - um ihren Standpunkt in voller Kenntnis der Sachlage festlegen zu können - nach jedem von der Kommission als angemessen betrachteten System die Berechnungsweise der gegen sie verhängten Geldbusse in Erfahrung bringen können, ohne zu diesem Zweck gerichtlich gegen die Entscheidung vorgehen zu müssen.

Dies gilt erst recht, wenn die Kommission zur Berechnung der Geldbussen genaue mathematische Formeln benutzt hat. In einem solchen Fall ist es wünschenswert, daß die betroffenen Unternehmen und gegebenenfalls das Gericht prüfen können, ob die von der Kommission angewandte Methode und ihre Vorgehensweise fehlerfrei und mit den für Geldbussen geltenden Bestimmungen und Grundsätzen, zu denen insbesondere das Diskriminierungsverbot zählt, vereinbar sind.

Zahlenangaben über die Berechnung der Geldbussen, die die Kommission im Lauf des Verfahrens auf Verlangen des Gerichts vorlegt, stellen jedoch keine zusätzliche und nachträgliche Begründung der Entscheidung über die Festsetzung dieser Geldbussen dar, sondern die zahlenmässige Umsetzung der in der Entscheidung genannten Kriterien, sofern diese selbst quantifizierbar sind.

17 Der Begriff des Wiederholungsfalls wird in einigen nationalen Rechtsordnungen so verstanden, daß jemand neue Zuwiderhandlungen begeht, nachdem ähnliche von ihm begangene Zuwiderhandlungen geahndet worden waren.

Wurde gegen das betreffende Unternehmen bereits in einer früheren Entscheidung wegen ähnlicher Zuwiderhandlungen eine Sanktion verhängt, so dürfen Zuwiderhandlungen, die vor Erlaß der genannten Entscheidung begangen wurden, nicht als erschwerender Umstand herangezogen werden, der die Erhöhung einer Geldbusse rechtfertigt.

18 Bei der Ermittlung der Höhe von Geldbussen, die wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln gegen Stahlunternehmen festgesetzt werden, ist die Kommission grundsätzlich berechtigt, die schwierige wirtschaftliche Lage dieser Unternehmen zu berücksichtigen und zugleich die Geldbussen auf einem ihr angemessen erscheinenden Niveau zu belassen. Die Anerkennung einer Verpflichtung der Kommission, die schlechte finanzielle Lage eines Unternehmens zu berücksichtigen, würde jedoch darauf hinauslaufen, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

19 Da es zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 65 § 1 EGKS-Vertrag nicht des Nachweises bedarf, daß das fragliche Verhalten eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte, ist die mögliche Auswirkung einer Vereinbarung oder einer verabredeten Praktik auf den normalen Wettbewerb bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Geldbusse kein ausschlaggebendes Kriterium. Gesichtspunkte, die die Intention und damit den Gegenstand eines Verhaltens betreffen, können grössere Bedeutung haben als solche, die dessen Wirkungen betreffen; dies gilt vor allem, wenn es sich dem Wesen nach um schwere Zuwiderhandlungen wie die Preisfestsetzung und die Marktaufteilung handelt.

Die Beurteilung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung kann jedoch für die Geldbussen relevant sein, wenn die Kommission sich ausdrücklich auf eine bestimmte Auswirkung beruft und nicht in der Lage ist, diese nachzuweisen oder gute Gründe für ihre Berücksichtigung anzugeben.

Hat die Kommission die Unternehmen dazu veranlasst, ihre Meinungen zur wirtschaftlichen Situation auf dem Markt und zu den künftigen Tendenzen, vor allem im Preisbereich, auszutauschen, so können die Auswirkungen der Zuwiderhandlungen nicht durch einen Vergleich zwischen der Lage, die aufgrund der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen dieser Unternehmen eintrat, und der Lage, die ohne jede Kontaktaufnahme zwischen ihnen bestanden hätte, ermittelt werden, sondern die erstgenannte Lage ist mit der von der Kommission angestrebten und gebilligten Lage zu vergleichen.

20 Die Kommission ist dadurch, daß sie in der Vergangenheit bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen mit Geldbussen in bestimmter Höhe geahndet hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in Artikel 65 § 5 EGKS-Vertrag gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen.

21 Die Festsetzung einer Geldbusse durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen.

22 Gemäß Artikel 39 EGKS-Vertrag haben die beim Gericht erhobenen Klagen keine aufschiebende Wirkung. Folglich braucht die Kommission ein Unternehmen, das - unabhängig davon, ob es Klage erhoben hat - die Geldbusse zu ihrem normalen Fälligkeitstermin entrichtet und dabei gegebenenfalls eine ihm von der Kommission gebotene Möglichkeit der Ratenzahlung zu einem günstigen Zinssatz nutzt, nicht ebenso zu behandeln wie ein Unternehmen, das die Zahlung bis zur Verkündung eines abschließenden Urteils aufschieben möchte. Von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, ist die Anwendung von Verzugszinsen in normaler Höhe im zuletzt genannten Fall als gerechtfertigt anzusehen.
Volltext: EUG - Urteil, T-141/94

EUG – Urteil, T-66/91 vom 10.07.1992

Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat
Schlagworte:Beamte - Urlaub - Jahresurlaub - Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst - Ausgleich für nicht genommenen Urlaub - Voraussetzungen - Nachweis des Vorliegens dienstlicher Gründe (Beamtenstatut, Artikel 57, Anhang V, Artikel 4, Absätze 1 und 2)
Stichwort:turpitudinem suam allegans nemo auditur
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Anhangs V des Beamtenstatuts sehen vor, daß der Beamte, der beim Ausscheiden aus dem Dienst seinen Jahresurlaub nicht vollständig genommen hat, ohne Begrenzung Anspruch auf einen Ausgleich für den gesamten Jahresurlaub hat, den er aus dienstlichen Gründen nicht nehmen konnte. Nach Artikel 4 des Anhangs V des Beamtenstatuts in Verbindung mit Artikel 57 Beamtenstatut über die Dauer des Jahresurlaubs des Beamten ist es somit einzige Voraussetzung dafür, daß der Beamte beim Ausscheiden aus dem Dienst Anspruch auf einen Ausgleich für mehr als 12 nicht genommene Urlaubstage hat, daß die Ansammlung nicht genommenen Jahresurlaubs aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Die Verwaltung kann somit die Zahl der abgeltungsfähigen Urlaubstage nicht beschränken. Sie kann ausserdem keine zusätzlichen, insbesondere keine Verfahrensvoraussetzungen einführen, die das statutarische Recht auf Ausgleich für den aus dienstlichen Gründen nicht genommenen Jahresurlaub im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst beschränkten. Insbesondere ist es unzulässig, zwingend eine schriftliche Erklärung des Dienstvorgesetzten zu verlangen, aus der die dienstlichen Erfordernisse, deretwegen ein Urlaubsantrag des Beamten abgelehnt wurde, hervorgehen, weil dadurch das Recht des Beamten ausgeschlossen wird, frei zu beweisen, daß er seinen Urlaub aus dienstlichen Gründen nicht nehmen konnte.
Volltext: EUG - Urteil, T-66/91

EUG – Urteil, T-165/89 vom 27.02.1992

Rechtsgebiete:EWG/EAG BeamtStat, Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten
Schlagworte:1. Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Entscheidung, die Bestandteil eines komplexen Verfahrens ist - Nicht angefochtene Entscheidung - Keine Auswirkung auf das Klagerecht betreffend spätere Maßnahmen (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91) 2. Beamte - Entschädigung bei Unfällen und Berufskrankheiten - Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit - Verschiedenartige Leistungen - Unterschiedliche Verfahren - Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs einer Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit - Feststellung im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit (Beamtenstatut, Artikel 73 und 78) 3. Beamte - Dienstunfähigkeit - Invaliditätsausschuß - Zuleitung der Schlußfolgerungen an die Anstellungsbehörde und den betroffenen Beamten - Pflicht - Umfang (Beamtenstatut, Anhang II, Artikel 9) 4. Beamte - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Dienstunfähigkeit - Ärzteausschuß und Invaliditätsausschuß - Gerichtliche Kontrolle - Umfang - Grenzen (Beamtenstatut, Artikel 73 und 78) 5. Beamte - Soziale Sicherheit - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs der Krankheit mit der Berufstätigkeit - Ärztliches Gutachten - Ermessen der Verwaltung - Grenzen (Beamtenstatut, Artikel 73, Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, Artikel 18 und 19) 6. Beamte - Klage - Schadensersatzklage - Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Aufhebung der angefochtenen Handlung - Gewährung einer finanziellen Wiedergutmachung (Beamtenstatut, Artikel 91)
Stichwort:turpitudinem suam allegans nemo auditur
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen eines komplexen, mehrere voneinander abhängige Maßnahmen umfassenden Verfahrens wie des Verfahrens zur Anerkennung einer Dienstunfähigkeit kann von den Betroffenen nicht verlangt werden, daß sie so viele Beschwerden einlegen, wie das Verfahren sie möglicherweise beschwerende Maßnahmen aufweist. Im Hinblick auf den Zusammenhang der verschiedenen Maßnahmen, aus denen sich dieses Verfahren zusammensetzt, kann die Tatsache, daß der Kläger gegen eine von ihnen keine Beschwerde eingelegt hat, ihn nicht daran hindern, sich auf die Fehlerhaftigkeit späterer Maßnahmen zu berufen, die eng mit ihr verknüpft sind.

2. Ein Vergleich zwischen den Artikeln 73 und 78 des Statuts zeigt, daß die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen Leistungen verschieden und voneinander unabhängig sind, auch wenn sie kumuliert werden können. Das gleiche gilt für die zur Durchführung dieser Vorschriften vorgesehenen Verfahren. Daher haben sowohl die Feststellung einer dauernden, vollen Dienstunfähigkeit, derentwegen der Beamte ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, als auch die Feststellung der Ursache dieser Dienstunfähigkeit nicht nach der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten, sondern nach den Bedingungen und dem Verfahren zu erfolgen, die die Regelung über das Versorgungssystem gemäß Anhang VIII des Statuts vorsieht.

Es verstösst daher gegen Artikel 78, wenn die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 78 Absatz 2 von der vorherigen Beendigung des Verfahrens nach Artikel 73 abhängig gemacht wird, obwohl der Betroffene beantragt hatte, den ursächlichen Zusammenhang seiner Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit aufgrund von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts festzustellen.

3. Artikel 9 des Anhangs II des Statuts schreibt zwar die Zuleitung der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses an die Anstellungsbehörde und den betroffenen Beamten vor, nicht aber die Mitteilung des Inhalts der Arbeiten dieses Ausschusses, die geheimgehalten werden müssen.

4. Der Ärzte- und der Invaliditätsausschuß haben die Aufgabe, die endgültige Beurteilung aller medizinischen Fragen medizinischen Sachverständigen zu übertragen. Die gerichtliche Kontrolle kann sich daher nicht auf die eigentlichen ärztlichen Beurteilungen beziehen, die als endgültig anzusehen sind, wenn sie unter ordnungsgemässen Bedingungen vorgenommen wurden; dagegen kann sie sich auf die Ordnungsmässigkeit der Errichtung und der Tätigkeit dieser Ausschüsse sowie auf die Ordnungsmässigkeit der von ihnen abgegebenen Stellungnahmen erstrecken.

Insoweit kann das Gericht nachprüfen, ob die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können, und ob ein verständlicher Zusammenhang besteht zwischen den medizinischen Feststellungen des Ausschusses und den Schlußfolgerungen, zu denen dieser gelangt.

5. Die Verwaltung darf gemäß Artikel 18 der Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten alle zur Anwendung dieser Regelung erforderlichen ärztlichen Gutachten einholen, und es steht ihr frei, sich den Schlußfolgerungen eines von ihr bestellten Sachverständigen nicht anzuschließen und gegebenenfalls zusätzliche Sachverständigengutachten einzuholen. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Verwaltung berechtigt wäre, ohne ihre Entscheidung zu begründen, unbegrenzt neue medizinische Sachverständige zu bestellen, nur weil sie mit den vorangegangenen Schlußfolgerungen nicht einverstanden ist.

In einem solchen Fall macht die Verwaltung von ihren Befugnissen zu einem anderen Zweck als demjenigen, zu dem sie ihr verliehen worden sind, Gebrauch und mißbraucht damit ihr Ermessen.

6. Der immaterielle Schaden, den ein Beamter aufgrund eines Amtsfehlers erlitten hat, der geeignet ist, die Haftung der Verwaltung zu begründen, eröffnet einen Anspruch auf Zuerkennung von Schadensersatz, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falles die Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung für sich allein keine angemessene Wiedergutmachung dieses Schadens darstellen kann.
Volltext: EUG - Urteil, T-165/89


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