Mit einer Gesamtversorgungszusage übernimmt der Arbeitgeber grds. das Risiko, dass sich in Zukunft die Berechnungsgrundlagen für die Altersversorgung - insbesondere die Steigerung der Sozialversicherungsrente - anders entwickelt, als es im Zeitpunkt der Zusage absehbar war. Nach Abgabe eines solchen Gesamtversorgungsversprechens kann sich der Arbeitgeber deshalb nur in krassen Ausnahmefällen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.
Keine Rechtfertigung des Eingriffs des Arbeitgebers (TÜV) in die Gesamtversorgungsbetriebsrenten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (in Anschluss an Parallelentscheidungen der 7., 11., und 12. Kammer vgl. etwa 11 Sa 1590/04)
Keine Rechtfertigung des Eingriffs des Arbeitgebers (TÜV) in die Gesamtversorgungsbetriebsrenten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (im Anschluss an Parallelentscheidungen der 7., 11. und 12. Kammer, vgl. etwa 11 Sa 1590/04)