Die Anwendung deutschen Scheidungsrechts gem. Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB setzt nicht voraus, dass das ausländische Recht (hier: türkisches Recht) eine Scheidung schlechthin nicht zulässt oder weitaus strengere inhaltliche Anforderungen aufstellt oder erheblich längere Trennungszeiten verlangt. Es reicht vielmehr aus, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Scheidung nach ausländischem Recht nicht möglich ist.
1. Es kann dahinstehen, ob auf die Regelung der Nutzung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Scheidung Art. 14 EGBGB (Ehewirkungsstatut) oder Art. 18 EGBGB Anwendung findet, wenn beide Ehegatten türkische Staatsangehörige sind, da nach beiden Vorschriften türkisches Recht anwendbar ist.
2. Eine Zuweisung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung ist im türkischen Recht nicht vorgesehen (vgl. Art. 137 türk. ZGB), so daß einem Ehegatten nicht anläßlich der Scheidung die Ehewohnung zur alleinigen endgültigen Nutzung zugewiesen werden kann. Eine analoge Anwendung deutscher Vorschriften kommt aufgrund der eindeutigen kollisionsrechtlichen Regelung nicht in Betracht.