Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.).
1. Die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit führt nicht zum Verlust des Rechts aus Art 7 Abs. 1 ARB 1/80.
2. Art. 7 ARB 1/80 ist eine Spezialvorschrift zur Art. 6 ARB 1/80. Der mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt verbundene Verlust des Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 lässt die Rechtsstellung aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 unberührt. Ein Verstoß gegen das Verbot der Besserstellung türkischer Staatsangehöriger aus Art. 59 Zusatzprotokoll ist darin nicht zu sehen.
3. Auch im Rahmen des ARB 1/80 findet die Definition des Begriffs "Familienangehöriger" aus Art. 2 Nr. 2 RL 2004/38 Anwendung.
4. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen aus Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG werden nicht beachtet, wenn gegen die Ausweisung ohne vorherige Beteiligung einer "zweiten Stelle" kein Widerspruchsverfahren stattfindet. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG unbeachtlich.
5. Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG wird durch die Aufhebung dieser Bestimmung durch Art. 38 Abs. 2 RL 2004/38/EG mit Wirkung vom 30.04.2006 nicht berührt. Die formelle Rechtmäßigkeit von Verfügungen gegen den von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG erfassten Personenkreis ist nach dem Grundsatz des intertemporalen Verwaltungsverfahrensrechts, dass neues Verfahrensrecht auf abgeschlossene Verwaltungsverfahren keine Anwendung findet, nach der Rechtslage z.Z. der letzten Behördenentscheidung zu prüfen (Einschränkung gegenüber den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 und - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315, ebenso im Ergebnis 11. Senat, Urteil vom 29.06.2006 - 11 S 2299/05 - und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.7.2006 - OVG 7 B 16.05 -, InfAuslR 2006, 395).
1. Es erfordert nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X eine Ermessensausübung wegen eines atypischen Falls, wenn der Ehegatte desjenigen, der zu Unrecht Bundeserziehungsgeld bezogen hat, in dem betreffenden Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt iS des BErzGG war.
2. Die Ehefrau eines türkischen Arbeitnehmers, deren Asylanerkennung vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten angefochten worden ist, wohnt iS des europäisch-türkischen Assoziationsrechts während des laufenden Klageverfahrens dann berechtigt in Deutschland, wenn die Asylanerkennung später unanfechtbar und ihr daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
1. Eine unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.). Ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, vermag an der Rechtswidrigkeit der Verfügung auch die spätere Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.04.2006) nichts zu ändern. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , NVwZ 2005, 224 ff., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist; denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.
2. Es stellt - vorbehaltlich des Vorliegens eines "dringenden Falls" - eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG dar, wenn im Ausweisungsverfahren gegen einen nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst im Verwaltungsverfahren eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie eingeschaltet wird (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O., unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff., und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).
3. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, ist die Sachlage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.
4. Bei der Dringlichkeitsprüfung im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist darauf abzustellen, ob eine Verzögerung der Ausweisungsentscheidung durch die Einschaltung einer "zweiten Stelle" hinnehmbar ist. Ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, ist (demgegenüber) für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges maßgeblich.
5. Ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hat, bei dem die Einschaltung einer "zuständigen Stelle" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich war, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.
Zu den einzelnen in Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 für ein supranationales Aufenthaltsrecht geforderten Voraussetzungen (Familienangehöriger, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender türkischer Arbeitnehmer, Nachzugsgenehmigung,ordnungsgemäßer Wohnsitz seit 5 Jahren).
Zum Verlust des supranationalen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.
Zur Ausweisung eines über ein supranationales Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verfügenden mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilten und noch drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen.
Eine nach dem Erlass der Ausweisungsverfügung begangene Straftat kann als die spezialpräventive Gefahrenprognose der Ausländerbehörde bestätigender Umstand berücksichtigt werden.