Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung insbesondere der Frage, ob das gemäß Art. 7 Satz 1 Spiegelstrich 2 ARB 1/80 als Familienangehöriger erworbene Beschäftigungs- und Aufenthaltsrecht des Ehegatten einer türkischen Arbeitnehmerin auch nach Scheidung der Ehe fortbesteht.
1. Der Ausweisungsschutz für türkische Staatsangehörige, die sich auf eine Rechtsposition aus Art. 6 oder 7 ARB berufen können, richtet sich seit Ablauf der Frist für die Umsetzung der Frist für die Umsetzung der RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) unmittelbar nach Art. 28 dieser Richtlinie.
2. Eine zum Zeitpunkt der Abschiebung rechtmäßige, jedoch nicht bestands- oder rechtskräftig gewordene Abschiebung unterbricht nicht die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne von Art. 21 RL 38/2004/EG. Die Vollziehung einer wegen Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht bestands- oder rechtskräftig gewordenen Abschiebung bringt die Rechtsposition aus Art. 7 ARB nicht zum Erlöschen.
Die gesetzliche Wiedereinsetzungsregelung in § 27 SGB X und das richterrechtliche Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind nebeneinander anwendbar (Abgrenzung zu BVerwG vom 18.4.1997 - 8 C 38/95 = NJW 1997, 2966 = Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr 2).
Der von Art. 28 Abs. 3 a der Richtlinie 2004/38/EG vermittelte weitgehende Ausweisungsschutz kommt jedenfalls derzeit assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht zugute (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6.6.2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654).