Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend von Drittunternehmen bezogene Tür- und Fensterelemente eingebaut werden, ist nicht deshalb als Betrieb des Glaserhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen, weil einer der beiden beschäftigten Arbeitnehmer, der keine abgeschlossene Ausbildung im Glaserhandwerk besitzt, vor seiner Tätigkeit im Betrieb jahrelang in einer Glaserei tätig war.