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THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 1003/04 vom 16.12.2004

Rechtsgebiete:GG, AsylVfG, AuslG, VwGO
Schlagworte:Russische Förderation, tschetschenische Volkszugehörige, 2. Tschetschenien-Krieg, Zivilbevölkerung, Übergriffe, Gruppenverfolgung, inländische Fluchtalternative, Registrierungspraxis, tschetschenische Diaspora, Existenzgrundlage, Anschlussberufung, Bundesbeauftragter, Rechtsschutzinteresse
Stichwort:tschetschenische Diaspora
Leitsatz:Für die Annahme einer Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen aus der Herkunftsregion fehlt es an der erforderlichen Dichte der Verfolgungshandlungen im Anschluss an den Einmarsch russischen Militärs im September 1999. Auch gegenwärtig lässt sich trotz feststellbarer Übergriffe auf die Zivilbevölkkerung nicht die erforderlich Häufung von Ereignissen in Tschetschenien feststellen, die für den Asylsuchenden ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von politischer Verfolgung vermittelt.

Tschetschenischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung; die Beschränkungen in einzelnen Gebieten der Russischen Föderation wegen der unterschiedlichen Registrierungspraxis der Behörden schließen die mögliche Ansiedlung nicht aus. Asylsuchende können für die gesicherte Existenz auf eine ausreichend große tschetschenische Diaspora im russischen Staatsgebiet zurückgreifen.

Eine Anschlussberufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist unzulässig, wenn er zuvor mit einem eigenen Zulassungsantrag im Verfahren nach § 78 AsylVfG gescheitert ist.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 1003/04




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