Im Rahmen eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz kann eine Feststellung nicht begehrt werden, die Abschiebung sei in ein anderes Land vorzunehmen als das tatsächlich bestimmte.
Bei Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft mit dem Ziel einer Auslieferung zur Strafvollstreckung auf Ersuchen der tschechischen Republik sind die vom Europäischen Auslieferungsübereinkommen abweichenden Regelungen im deutsch-tschechischen Ergänzungsvertrag zum Geschäftsweg, zur Strafvollstreckungsverjährung, zum vorausgesetzten Mindestmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und zur 40-Tages-Frist zu beachten.