Für die gerichtliche Überprüfung eines Befehls, wonach ein Angehöriger der Bundeswehr, der als Personalrat ganz vom Dienst freigestellt ist, zum Uniformtragen verpflichtet ist, ist der Rechtsweg zum Truppendienstgericht gegeben.
1. Zur Rechtswegzuständigkeit bei Geltendmachung der Verletzung der truppenärztlichen Schweigepflicht durch einen Soldaten.
2. Die Wehrdienstgerichte besitzen die Entscheidungskompetenz, wenn es um die Verletzung von Rechten und Pflichten geht, die auf dem besonderen militärischen Über- und Unterordnungsverhältnis beruhen ("truppendienstliche Angelegenheiten"), während Rechtsschutz im Hinblick auf die mit dem allgemeinen Dienstverhältnis zusammenhängenden Rechte und Pflichten ("Verwaltungsangelegenheiten"), insbesondere die den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten durch die Verwaltungsgerichte gewährt wird.
3. Bei der Geltendmachung der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist danach zu unterscheiden, ob diese auf dem allgemeinen truppendienstlich geprägten oder auf einem besonderen Arzt-Patient-Verhältnis beruht.
Für Streitigkeiten um den Umfang der Dienstzeit von Soldaten und um die Bewertung von Tätigkeiten der Soldaten als Dienst ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.
1. Über die weitere sofortige Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 48 Abs. 1, § 80 Abs. 3 ArbGG und § 17 a Abs. 4 Sätze 4 bis 6 GVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern, wenn der Beschluss im schriftlichen Verfahren ergeht.
2. Streiten eine Dienststelle der Bundeswehr und der dort gebildete Personalrat um Beteiligungsrechte in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben.
Eine geringfügige Verschlechterung der dienstlichen Beurteilung gegenüber der vorherigen bedarf keiner Begründung durch Anführen von konkreten Umständen in der dienstlichen Beurteilung.
Eine dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Soldat nicht frühzeitig auf eine sich geringfügige abzeichnende Verschlechterung hingewiesen worden ist.
Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 6.98 -
In einem von einem Gericht erster Instanz an das Bundesverwaltungsgericht verwiesenen Rechtsstreit muß der Kläger nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten sein.
Urteil des 2. Senats vom 11. November 1999 - BVerwG 2 A 8.98 -