1. Für die Beurteilung, ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis übermäßigen Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr hinreichend sicher zu trennen vermag, ist es unerheblich, ob er beim Führen eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen Fahrzeuges auffällig geworden ist.
2. Auch die erstmals anlässlich einer Fahrradfahrt mit einer BAK von 1,6 Promille (oder mehr) aufgetretene Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr vermag die Annahme von Alkoholmissbrauch zu begründen (a.A. die st. Rspr. des VG Potsdam, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 10 L 279/05 - NZV 2006, S. 331).
3. Ein zur Klärung von Eignungszweifeln beigebrachtes medizinisch-psychologisches Gutachten, das sich in diesen Fällen an der Frage nach einer Änderung des Trinkverhaltens des Betreffenden ausrichtet, ist nicht unbrauchbar.