Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei chronisch überhöhtem Alkoholkonsum und damit einhergehender Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine stabile Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Hat der Angeklagte etwa eine Stunde nach der Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille sind Ausführungen zur erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit erforderlich.
Ein schuldhaftes Ausbleiben des Angeklagten liegt auch dann vor, wenn eine geistige Abwesenheit infolge schuldhafter Trunkenheit zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt. Das Verschulden muss jedoch zweifelsfrei festgestellt werden.
1. Derjenige, der wegen einer fehlenden Zustellung oder eines der Ladung zur Berufungshauptverhandlung anhaftenden Mangels nicht säumig war, aber zu Unrecht als säumig behandelt wird, ist einem schuldlos Säumigen gleichzustellen.
2. Deshalb muss auch demjenigen Angeklagten Wiedereinsetzung gem. § 329 III StPO analog ohne Rücksicht auf sein etwaiges Verschulden gewährt werden, der zwar infolge Trunkenheit verhandlungsunfähig ist, bei dem dieser Sachverhalt sich aber nicht zu Beginn der Hauptverhandlung, sondern erst während der Beweisaufnahme herausstellt, und dennoch eine Verwerfung seiner Berufung nach § 329 StPO erfolgt.