1. Die Gefahr, in Togo an Malaria zu erkranken, ist eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, der die gesamte togoische Bevölkerung ausgesetzt ist.
2. Der Verlust der Semi-Immunität gegen Malaria infolge längeren Auslandsaufenthaltes begründet für einen togoischen Staatsangehörigen nicht die Gefahr im Falle seiner Abschiebung in sein Heimatland in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer Tropenkrankheit zu erkranken, die zwangsläufig zum Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würde. Eine Extremgefahr, die in verfassungskonformer Auslegung die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG überwinden und zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führen würde, liegt nicht vor.