Zur Frage, wann der Tritt mit dem beschuhten Fuß die Voraussetzungen der Annahme einer gefährlicher Körperverletzung begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs rechtfertigt.
1. Ist aufgrund der getroffenen Feststellungen davon auszugehen, dass der Angeklagte rechnerisch eine nicht ausschließbare Blutalkoholkonzentration von mehr als 3,0 Promille hatte, ist zur Frage der Schuldfähigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachten erforderlich.
2. Zur Frage, wann ein Schuh ein gefährliches Werkzeug im Sinn des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist