1. Der an sich objektiv-rechtliche Belang der öffentlichen Trinkwasserversorgung kann bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung über eine Bewilligung zur Förderung von Grundwasser eine subjektiv-rechtliche Bedeutung entfalten, weil der gegen eine wasserrechtliche Bewilligung klagende und von ihr betroffene Nachbar jedenfalls einen Anspruch auf ermessengerechte Beachtung und Würdigung seiner eigenen Belange hat und bei der deshalb erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Belange auch der öffentliche Belang der Trinkwasserversorgung nicht ausgeblendet werden kann.
2. Die einer Bewilligung der Förderung von Grundwasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung von der Wasserbehörde zugrunde gelegte Trinkwasserbedarfsprognose stellt eine Gewichtung des Belangs der öffentlichen Trinkwasserversorgung dar und ist damit als Teil des weiten planerischen Bewirtschaftungsermessens lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich.
Zu den Voraussetzungen einer Wasserschutzgebietsverordnung.
Zur Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der einzelnen Schutzzonen.
Zur Frage, ob durch die Ausweisungen von Schutzzonen, die große Teile des Gemeindegebiets umfassen, die Planungshoheit der betroffenen Gemeinden unzulässig eingeschränkt wird (hier verneint).
1. Ein Abwasser- und Trinkwasserzweckverband kann die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auch nach Veräußerung seiner Gesellschaftsanteile an einen Dritten, der die Aufgabe besorgt, erfüllen, wenn das durch einen entsprechenden Vertrag mit dem Dritten gesichert ist.
2. Die Gemeinde darf die Gesellschaftsanteile an einem Dritten, der ihr Gemeindegebiet mit Trinkwasser versorgt, erwerben, wenn sie erwarten durfte, sie werde künftig für die Trinkwasserversorgung sachlich und örtlich zuständig sein.
Die atomrechtliche Planfeststellung ist eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf Alternativstandorte.
"Recht eines anderen" im Sinne des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist jede Rechtsposition eines Betroffenen, welche diesem bei Vorhersehbarkeit der nachteiligen Wirkungen des Vorhabens einen Anspruch auf Vorkehrungen nach § 2074 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vermittelt hätte.
Die Gemeinden können als Träger öffentlicher Interessen zugleich Träger eigener Rechte sein.
Die gemeindliche Selbstverwaltungsbefugnis vermittelt ein Abwehrrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen gemeindlicher Einrichtungen.
Einer Gemeinde kann ein Anspruch auf Vorkehrungen zustehen, wenn sie zum Schutz einer gemeindlichen Trinkwasserversorgungsanlage erforderlich sind.
Urteil des 4. Senats vom 12. August 1999 - BVerwG 4 C 3.98 -
I. VG Stuttgart vom 18.09.1996 - Az.: VG 8 K 1345/94 -
II. VGH Mannheim vom 20.03.1997 - Az.: VGH 8 S 3188/96 -