JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Trinkwasser
| Rechtsgebiete: | VwGO, GemO, AVBWasserV |
| Schlagworte: | Klageänderung, Anschlusszwang, Benutzungszwang, Wasserversorgung, Schweinestall, Trinkwasser, Brauchwasser, Befreiung, Teilbefreiung, Beschränkung der Wasserbezugspflicht, Unzumutbarkeit |
| Stichwort: | Trinkwasser |
| Leitsatz: | 1. Die Prüfung, ob bei gegebenem Anschluss- und Benutzungszwang ein Anspruch auf Beschränkung der Wasserbezugspflicht besteht, hat jeweils grundstücksbezogen zu erfolgen. 2. Die mit einer Beschränkung der Wasserbezugspflicht für einen Großverbraucher verbundene Erhöhung der Wassergebühren ist für die übrigen Wasserabnehmer wirtschaftlich unzumutbar i.S.v. § 3 Abs. 1 AVBWasserV, wenn die neue Gebühr ungeachtet einer nur geringen prozentualen Steigerung das Preisniveau in der Region deutlich übersteigt; das ist der Fall, wenn die durchschnittliche Gebührenhöhe um die Hälfte überschritten wird. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1173/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, BV, GO, WAS, AVBWasserV |
| Schlagworte: | Wasserversorgungsanlage, Benutzungszwang, Beschränkung der Benutzungspflicht, Teilbedarf, Toilettenspülung, Trinkwasser, Brauchwasser, Regenwassernutzung, Wirtschaftliche Zumutbarkeit |
| Stichwort: | Trinkwasser |
| Leitsatz: | Die Beurteilung, ob der Anspruch auf Beschränkung der Benutzungspflicht einer öffentlichen Wasserversorgung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist, gebietet einen Abgleich mit den Wassergebühren anderer Versorger in der Region. Die Schwelle zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit wird erst überschritten, wenn die beantragte Beschränkung unter Berücksichtigung bereits anhängiger Folgeanträge zu einer Gebühr führen würde, deren Höhe den in der weiteren Umgebung üblichen Rahmen spürbar überschreitet (Änderung der bisherigen Rechtsprechung). |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 4 BV 05.1037 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Schlagworte: | Trinkwasser, Trinkwassergrundgebühr, Grundgebühr, Wohngrundstück, Leitungsproportionalität, Wasserzähler, Nenngröße, Gebührenmaßstab |
| Stichwort: | Trinkwasser |
| Leitsatz: | Es ist weder willkürlich noch verstößt es gegen das als Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu verstehende Prinzip der Leistungsproportionalität, wenn die Trinkwassergrundgebühr bei Wohngrundstücken nach einem personengebundenen Maßstab berechnet wird und bei nicht zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken nach der Nenngröße des Wasserzählers. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 L 72/06 | |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA, WG LSA, AVBWasserV, DIN 1988 |
| Schlagworte: | Trinkwasser, Trinkwasseranschluss, Grundstücksanschluss, Anschluss, Anschlussleitung, Trinkwasseranschlussleitung, Hausleitungen, Kundenanlage, Grundgebühr, Spülung |
| Stichwort: | Trinkwasser |
| Leitsatz: | Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Das Bestehen eines Trinkwasseranschlusses hängt grundsätzlich davon ab, ob zwischen dem Verteilungsnetz und der Kundenanlage auf dem anzuschließenden Grundstück eine Verbindungsleitung besteht. In den Fällen, in denen auf Grund der fehlenden Bebauung des Grundstücks keine anschlussbereiten Hausleitungen, d.h. keine ordnungsgemäße Kundenanlage, vorgehalten werden, reicht es aus, dass die Anschlussleitung an einem Wasserzähler auf dem Grundstück endet. Einem unbebauten Grundstück insoweit gleichgestellt ist aber ein Grundstück mit einem unbewohnbaren Wohnhaus oder einer nicht nutzungsfähigen Bebauung, auf dem (noch) kein Wasser verbraucht wird und wo ebenfalls keine ordnungsgemäße Kundenanlage vorgehalten wird. Wird ein Grundstück an die Wasserversorgung angeschlossen, entfällt die Grundgebührenpflicht nicht, wenn der Grundstückseigentümer einerseits durch fehlende Nutzung und Spülung der Anschlussleitung die (wasser)rechtliche Notwendigkeit einer Absperrung oder Abtrennung der Anschlussleitung herbeiführt, andererseits aber nicht selbst eine solche Maßnahme beantragt oder sich zumindest auf Anfrage damit einverstanden erklärt und so auf sein Anschlussrecht aus der Wasserversorgungssatzung verzichtet. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 4 L 313/05 | |
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