1. § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ("mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich") setzt voraus, dass die Täter die Tat als gemeinschaftliche wollen, also Mittäter sind. Allein die Feststellung gleichzeitiger Tatbegehung genügt nicht.
2. Ob eine Körperverletzung objektiv "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) begangen wurde, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, also unter Berücksichtigung der individuellen Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten beurteilt werden. Die konkrete Misshandlung muss abstrakt geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden.
3. Erwiesen sich die Trinkmengenangaben des Angeklagten als unglaubhaft - etwa weil sich aus ihnen auch unter Berücksichtigung von Höchstabbauwerten und eines hohen Resorptionsdefizits eine in der Regel letale oder mit dem äußeren Erscheinungsbild unter keinen Umständen zu vereinbarende Blutalkoholkonzentration errechnet - , so muss der Tatrichter zunächst versuchen, durch andere Erkenntnisquellen (z. B. Aussagen der Begleiter) zuverlässige Angaben zu erhalten. Erst wenn eine zeitliche und/oder mengenmäßige Eingrenzung der Alkoholaufnahme unmöglich ist, kann von der Berechnung einer Blutalkoholkonzentration abgesehen werden. Die Frage einer alkoholbedingten Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ist dann allein anhand psychodiagnostischer Kriterien zu prüfen.