1. Trinkgelder (eines Kellners) sind bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.
2. Im Streitwertbeschwerdeverfahren gilt das Verschlechterungsverbot.
3. Die vom Prozessbevollmächtigten "namens und im Auftrag der Partei" mit dem Ziel einer Streitwerterhöhung eingelegte Beschwerde ist wegen fehlender Beschwer unzulässig.