1. Ein ursprünglich als Mühlenkanal angelegtes künstliches Gewässer wird nicht dadurch natürlicher Hauptarm oder natürlicher Nebenarm des Flusses, dass aufgrund einer wasserwirtschaftlichen Bewilligung der größte Teil des Wassers in den Mühlenkanal geleitet wird.
2. Das Verfahren nach § 118 Abs. 1 NWG über die Feststellung der Unterhaltungspflicht im Streitfall ist für inhaltliche Korrekturen der Verordnung nach § 67 Satz 1 NWG, mit der die Gewässer zweiter Ordnung bestimmt werden, nicht geeignet. Ein solches Begehren kann erfolgreich nur in einem auf die Überprüfung der Verordnung gerichteten Verfahren verfolgt werden.