1. Die Vergütung nach Art. 32 CMR erfaßt auch Ansprüche aus nationalem Recht, soweit sie mit einer CMR-Beförderung zusammenhängen. Betroffen sind allerdings grundsätzlich nur Ansprüche der direkt am Transportvorgang beteiligten Personen.
2. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung enthält ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bezüglich der Hauptforderung.
OLG München Urteil 29.08.1999 - 7 U 1944/99 -
11 HKO 121/98 LG München I