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Treuwidrigkeit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 2 U 72/08 vom 27.03.2009

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Mietvertrag, Mietverhältnis, Nachtrag, Form, Unterschrift, Kündigung, Treuwidrigkeit, Treu u. Glauben, Golfplatz
Stichwort:Treuwidrigkeit
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 2 U 72/08



LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 52/08 vom 24.06.2008

Rechtsgebiete:BGB, KSchG
Schlagworte:Abwerbung, Kündigung, Treuwidrigkeit, Wartezeit
Stichwort:Treuwidrigkeit
Leitsatz:Eine Kündigung, die der Arbeitgeber am letzten Tag der Wartezeit nach § 1 KSchG wenige Stunden vor Feierabend ausspricht, kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als treuwidrig angesehen werden (wie BAG 24.10.1996 - 2 AZR 874/95 -).

Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer aus einer ungekündigten Stellung heraus abgeworben wurde, lässt noch nicht den Schluss zu, dass die Parteien konkludent auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung in der Wartezeit nach § 1 KSchG verzichten wollten. Das gilt selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer abgeworben wurde, um seinem neuen Arbeitgeber Zugang zu dem Markt zu verschaffen, der bisher allein von dem Altarbeitgeber des Arbeitnehmers bedient wurde. Lässt sich der Arbeitnehmer auf ein so motiviertes Arbeitsverhältnis ein, muss er die auf der Hand liegenden Risiken durch entsprechende Vertragsregelungen zu vermeiden versuchen.
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 52/08

LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN – Urteil, 6 Sa 4/08 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Kündigungsschutz, Kündigungsschutzgesetz, Anwendbarkeit, Kleinbetrieb, Anzahl der Arbeitnehmer, Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, Vertretungsmacht, Vollmachtvorlage, Sittenwidrigkeit, Treuwidrigkeit, Abmahnung, Zwischenzeugnis
Stichwort:Treuwidrigkeit
Leitsatz:1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und damit für den betrieblichen Geltungsbereich nach § 23 Abs. 1 KSchG liegt beim Arbeitnehmer.

2. Der Arbeitnehmer genügt regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Dazu hat er - ggf. unter konkreter Beschreibung der Personen - anzugeben, welche Arbeitnehmer zum Kündigungszeitpunkt im Betrieb beschäftigt waren. Erst auf einen solchen Sachvortrag hin muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen dazu erklären, welche rechtserheblichen Umstände dafür sprechen, dass regelmäßig weniger Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt sind.
Volltext: LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN - Urteil, 6 Sa 4/08

LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 5 Sa 129/07 vom 27.11.2007

Rechtsgebiete:BGB, BetrVG, KSchG
Schlagworte:Betriebsrat, Kündigung, Treuwidrigkeit, Wahlanfechtung, nichtige Betriebsratswahl
Stichwort:Treuwidrigkeit
Volltext: LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 5 Sa 129/07


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