Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung.
Die Bevollmächtigung eines Treuhänders, alle Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die für den "wirtschaftlichen Beitritt" eines Kapitalanlegers zu einem Immobilienfonds erforderlich sind, insbesondere alle zum "wirtschaftlichen Erwerb" und zur Abwicklung der Gesellschaftbeteiligung erforderlichen Verträge abzuschließen, und erforderlichenfalls das Ausscheiden von Gesellschaftern bzw. Treugebern einschließlich des Anlegers zu erklären, verstößt nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG.
Wer sich über einen Treuhänder an einer Kommanditgesellschaft beteiligt, kann zwar nicht unmittelbar aus §§ 171, 172 HGB in Anspruch genommen werden. Der Freistellungsanspruch des Treuhandkommanditisten gegen den Anleger kann aber von den Gesellschaftsgläubigern bzw. dem Insolvenzverwalter gepfändet oder an diese abgetreten werden.
Eine wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin zum Abschluss eines Darlehensvertrages kann sich auch aus einem Zeichnungsschein ergeben, auch wenn die ihr daneben erteilte Vollmacht aus dem Treuhandvertrag wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam ist.
Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.
Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.
Das Mitglied einer Scheinsozietät haftet nicht für Vertragsverletzungen aus einem Treuhandvertrag, wenn der vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt übernommene Treuhandauftrag keine anwaltstypische Tätigkeit darstellt.
Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn es dem Mandanten bei Abschluss des Treuhandvertrages ersichtlich nur auf die reine Vermögensbetreuung ankam und mit dem Treuhandvertrag keine rechtsberatenden Tätigkeiten verbunden sind bzw. diese derartig in den Hintergrund treten, dass ihnen keine eigenständige Bedeutung zukommt.
1. Zur Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde, die formal nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, weil die darin dem Treuhänder erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtig ist
2. Die nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit des Treuhandvertrages erfasst auch die dem Treuhänder zur Ausführung der ihm übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.
3. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird. Obwohl die auf Abgabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt, wirkt sich der Verstoß gegen das RBerG auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht erreichbar wären.
4. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die dem Geschäftsbesorger erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung. Die §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.
5. Eine nachträgliche Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Geschäftsbesorgers nach § 177 I BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Vollmachtsgeber die Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen.
6. Dem Erklärenden kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen. Besteht eine Rechtspflicht zur Abgabe von Erklärungen, die von einem Vertreter bereits abgegeben wurden, aufgrund der Nichtigkeit der Vollmacht aber unwirksam bleiben, so verstößt es gegen Treu und Glauben, diese Unwirksamkeit geltend zu machen. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung wird dann zur Pflicht zur Genehmigung der unwirksamen Vertreterklärung, um dieser rückwirkend Wirksamkeit zu verleihen. Eine solche Verpflichtung kann sich aus einem Darlehensvertrag ergeben.
1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.
2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.
3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.
1. Der gute Glaube an einen gemäß §§ 171, 172 BGB gesetzten Rechtsschein wird nur dann geschützt, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht kennt und unter Zugrundelegung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auch nicht kennen kann.
2. Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit der Vollmacht führen, aus der Vollmachtsurkunde selbst, ist für einen Rechtsschein nach § 172 BGB von vornherein kein Raum.
3. Eine Bank konnte im Jahr 1994 erkennen, dass ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vorliegt, wenn einem Vertriebsunternehmen eine sehr weit reichende, auch das Recht zur Einlegung von Rechtsmitteln umfassende Vollmacht erteilt wird. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265) steht dem nicht entgegen.
Ergeben sich die Umstände, die zur Nichtigkeit einer Vollmacht führen, schon aus der Vollmachtsurkunde selbst, so fehlt es an einem tauglichen Rechtsschein, der Grundlage für den Schutz eines gutgläubigen Dritten gemäß § 172 BGB sein könnte.