JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Treuhandverhältnis
| Rechtsgebiete: | VwGO, AO, BGB |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Nießbrauch, Rückforderung, Treuhandverhältnis, Vereinbarung |
| Stichwort: | Treuhandverhältnis |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 623/07 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG, VwGO |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Berichterstatter, objektive Beweisanzeichen, Bewilligungszeitraum, Darlehen, konsentierter Einzelrichter, Fremdvergleich, Indiz, abzugsfähige Schulden, Sprungrevision, Treuhandverhältnis, verdeckte Treuhand, Verfügungsbeschränkung, Vermögen, Vermögensanrechnung, Verwertungshindernis |
| Stichwort: | Treuhandverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Ein Darlehen ist als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. 2. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 30.07 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, objektive Beweisanzeichen, Bewilligungszeitraum, Darlegungspflicht, Indizien, Rechtsschein, Treuhandabrede, Treuhandverhältnis, verdeckte Treuhand, Treu und Glauben, abzugsfähige Schulden, Verfügungsbeschränkung, Vermögen, Vermögensrechnung, Verwertungshindernis |
| Stichwort: | Treuhandverhältnis |
| Leitsatz: | Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 12.08 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildungsförderung, Auszubildender, Treugeber, Treuhandvereinbarung, Treuhandverhältnis, Treuhandvermögen, verdeckte Treuhand, Vermögen, Vermögensanrechnung |
| Stichwort: | Treuhandverhältnis |
| Leitsatz: | 1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar. 2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen. 3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LA 39/06 | |
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