1. Ein Darlehen ist als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist.
Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar.
2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.
3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben.
1. Das von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltene Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich kein Vermögen des Treugebers, sondern Vermögen des Auszubildenden dar.
2. Für die Zuordnung des Vermögens ist allein maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt.
3. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt lassen, können eine Herausnahme des Vermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.
1. Der Auszubildende hat dem Amt für Ausbildungsförderung sämtliche auf seinen Namen laufende Konten mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit Familienangehörigen im Innenverhältnis allein diese über das entsprechende Guthaben verfügen dürfen.
2. Auf den Namen des Auszubildenden laufende Konten, über die dieser verfügungsberechtigt ist, sind grundsätzlich als Vermögen des Auszubildenden einzusetzen. Der Einsatz stellt auch dann keine unbillige Härte dar, wenn die Konten eingerichtet wurden, um für den Familienangehörigen steuerliche Vorteile zu erlangen.
3. Wurde aufgrund der Nichtangabe solcher Konten Ausbildungsförderung gezahlt, darf das Amt für Ausbildungsförderung die überzahlten Beträge zurückfordern.
1. Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Auszubildenen unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigen.
2. Vertragsbeziehungen zwischen Familienangehörigen können auch ausbildungsrechtlich nur dann anerkannt werden, wenn der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht.
3. Schulden können nach § 28 Abs. 3 BAföG nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner auch ernstlich mit der Geltendmachung rechnen muss. Auch insoweit kann auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zum sogenannten Fremdvergleich zurückgegriffen werden, um die Ernsthaftigkeit des Vertragsverhältnisses und insbesondere der Rückforderung sicher zu beurteilen.
4. Ein Härtefall i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG setzt voraus, dass über den Vermögenseinsatz hinaus wesentliche Nachteile eintreten, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind.
Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.
Bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstands durch einen Treuhänder sind Berechtigte i.S. des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG der verfolgte Treugeber und seine Rechtsnachfolger, wenn das Treuhandverhältnis der Abwendung verfolgungsbedingter Vermögensschäden diente.
Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts (§ 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO) gilt für eine Veräußerung im Rahmen eines solchen Treuhandverhältnisses auch dann, wenn für den Käufer nicht erkennbar ist, dass es sich um Verfolgtenvermögen handelt.