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HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 B 815/08 vom 14.08.2008

Rechtsgebiete:BORA, BRAO, KWG
Schlagworte:Auskunfts- und Vorlegungsersuchen, Berufsbild des Rechtsanwalts, Rechtsberatung, Treuhandtätigkeit, Verschwiegenheitspflicht
Stichwort:Treuhandtätigkeit
Leitsatz:Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist.

Auch Treuhandtätigkeit gehört zum (typischen) Berufsbild eines Rechtsanwalts, sofern die Rechtsberatung nicht weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 6 B 815/08




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