Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Eine im Widerspruch zur Vinkulierung stehende Treuhandabrede führt dazu, dass in der Hauptversammlung/Gesellschafterversammlung weder Treugeber noch Treuhänder stimmberechtigt sind.
Läßt sich trotz bestehender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht abschließend aufklären, ob das Eigentum an dem restitutionsbelasteten Grundstück nur treuhänderisch übergehen sollte, so trifft den Erwerber die materielle Beweislast für die Nichterweislichkeit der Erlangung "vollwertigen" Eigentums (im Anschluß an den Beschluß vom 16. Oktober 1995 - BVerwG 7 B 163.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 22).
Beschluß des 8. Senats vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 211.98 -
I. VG Dessau vom 14.07.1998 - Az.: VG A 3 K 137/97 -