a) Zur persönlichen Haftung eines Treugebers, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, zur Veröffentlichung in BGHZ 178, 271 vorgesehen).
b) Zu den Voraussetzungen einer Verjährungseinrede.
Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen kann ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treugutes erblickt werden, solange der die Nichtigkeit des Treuhandvertrages begründende Gesetzesverstoß nicht offen zu Tage tritt.
1. Ein Darlehen ist als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nur anzuerkennen, wenn ein entsprechender Vertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
2. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als abzugsfähig setzt nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist.
Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Ermöglicht erst die Freigabe der zugunsten des Zahlungsempfängers an einem Bankguthaben des Schuldners bestellten Sicherheit dessen Verfügung über das Guthaben, so stellt die alsbaldige Zahlung des Schuldners nach der Freigabe ein Bargeschäft iSv. § 142 InsO dar. Die Zahlung unterliegt dann in der nachfolgenden Insolvenz des Schuldners in der Regel nicht der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter.
1. Forderungen des Auszubildenden, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen ausgenommenen Gegenstände fallen, gelten ungeachtet ihrer Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinn. Dies gilt auch für (verdeckt) treuhänderisch gehaltene Forderungen.
2. Der sich aus einem Treuhandverhältnis ergebende Anspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts kommt grundsätzlich als vom Vermögen des Auszubildenden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehende Schuld in Betracht. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende den Inhalt und das Bestehen des Treuhandverhältnisses im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist.
3. Der Abschluss und die Ernstlichkeit eines behaupteten Treuhandverhältnisses zwischen dem Auszubildenden und einem Familienangehörigen oder einer Person, zu der ein sonstiges Verhältnis besonderer persönlicher Nähe besteht, muss durch äußerlich erkennbare und objektiv nachweisbare Merkmale (objektive Indizien) nachgewiesen werden. Der Beweisantritt durch das Zeugnis von Familienangehörigen vermag fehlende objektive Beweisanzeichen nicht zu ersetzen und die Beweiskraft vorhandener gewichtiger Gegenindizien nicht zu erschüttern.
1. Für Vermögen, das der Auszubildende in verdeckter Treuhand für einen Dritten verwaltet, kann abhängig vom Inhalt der Treuhandabrede ein Verwertungsverbot i.S.d. § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG gelten.
2. Der Herausgabe- bzw. Rückzahlungsanspruch des Treugebers kann unter bestimmten Voraussetzungen als vermögensmindernde Schuld i.S.d. § 28 Abs. 3 BAföG anzuerkennen sein.
Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.
Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
Stimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einer Betriebsvereinbarung zu, nach der ein verpfändetes Kontoguthaben zur Befriedigung von Restansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan dienen soll, und führt er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten diese Betriebsvereinbarung durch, kommt eine Verwertungsvereinbarung zustande, die in den Grenzen des Kontoguthabens Masseverbindlichkeiten gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet.
1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar.
2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.
3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben.
1. Der Auszubildende hat dem Amt für Ausbildungsförderung sämtliche auf seinen Namen laufende Konten mitzuteilen. Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer Vereinbarung mit Familienangehörigen im Innenverhältnis allein diese über das entsprechende Guthaben verfügen dürfen.
2. Auf den Namen des Auszubildenden laufende Konten, über die dieser verfügungsberechtigt ist, sind grundsätzlich als Vermögen des Auszubildenden einzusetzen. Der Einsatz stellt auch dann keine unbillige Härte dar, wenn die Konten eingerichtet wurden, um für den Familienangehörigen steuerliche Vorteile zu erlangen.
3. Wurde aufgrund der Nichtangabe solcher Konten Ausbildungsförderung gezahlt, darf das Amt für Ausbildungsförderung die überzahlten Beträge zurückfordern.
1) Abfindungsansprüche von Arbeitnehmern, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, stellen einfache Insolvenzforderungen i. S. d. § 38 InsO dar.
2) Ein Aussonderungsrecht i. S. d. § 47 InsO kann ausnahmsweise angenommen werden, wenn Abfindungsansprüche bestehen, die einem Sondervermögen zuzuordnen sind, das separiert von der Insolvenzmasse verwaltet wird.
Das Aufrechnungsverbot betr. eine schiedsbefangene Gegenforderung endet mit dem Erlass eines das Schiedsverfahren abschließenden Schiedsspruchs, selbst wenn dieser noch nicht für vollstreckbar erklärt worden ist.
a) Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren.
b) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandvertrags, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.
Die vermögensrechtliche Berechtigung steht bei der Schädigung eines treuhänderisch übertragenen Vermögenswertes dem Treugeber zu, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer nur die formale Rechtsposition auf den Treunehmer übertragen hatte.
Zur Frage des Kontoinhabers bei einem Girokonto, auf dem der Zahlungsverkehr eines Unternehmens abgewickelt wird, wenn das Konto durch einen Mitarbeiter des Unternehmens auf seinen Namen unter der Anschrift des Unternehmens eingerichtet worden ist.
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Mitarbeiter, auf dessen Namen ein solches Konto geführt worden ist, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens verpflichtet ist, die auf dem Konto gutgeschriebenen Beträge an den Insolvenzverwalter herauszugeben.
1. Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Klageabweisung auf ein einzelnes fehlendes TAtbestandsmerkmal der anspruchsbegründenden Norm gestützt hat.
2. Jedenfalls im Rahmen einer geschäftspolitischen Neu- oder Umorganisation einer Bank steht das Bankgeheimnis einer Forderungsabtretung nicht entgegen.
3. Zur Bestimmtheit des Streitgegegnstands bei einer Klage auf rückständige Raten aus einem Darlehensvertrag.
4. Zur Frage, ob Wirtschaftsprüfer als Basistreuhänder eines geschlossenen Immobilienfonds gegen das RBerG verstoßen.
5. Zur Genehmigung schwebend unwirksamer Darlehensverträge durch Vereinbarung neuer Zinssätze nach Ablauf einer Zinsfestschreibungsperiode.
6. Ist ein Darlehensvertrag wegen Verstoßes des Abschlussvertreters des Darlehensnehmers gegen das RBerG unwirksam und erfasst die Unwirksamkeit auch die Zahlungsanweisung, so haftet der Darlehensnehmer jedenfalls dann nicht aus Bereicherungsrecht für die Rückzahlung, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Konto eines Treuhänders erfolgte. Das gilt unabhängig davon, ob die Auszahlung der Finanzierung eines verbundenen Geschäfts dienen sollte.
Zur Insolvenzanfechtung innerhalb und außerhalb des gesetzlichen Dreimonatszeitraums abgeführter Sozialversicherungsbeiträge (zusammenfassende Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.
b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "Sicherheitenpoolvertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.
Hat es ein Rechtsanwalt übernommen, einen ihm von seinem Mandanten treuhänderisch überlassenen und durch eine Grundschuld zu besichernden Darlehensbetrag erst "bei Sicherstellung der Grundschuld" an den Darlehensnehmer weiterzuleiten, so hat er vor Auszahlung die ihm vorgelegte notarielle Rangbestätigung auf deren Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
1. Das Tatbestandsmerkmal des § 20 b Abs. 2 PartG-DDR "verbundene juristische Person" ist erfüllt, wenn die Geschäftsanteile an einer GmbH treuhänderisch zugunsten der SED oder einer der SED gehörenden Gesellschaft gehalten wurden.
2. Das Vertragsrecht der DDR gehört nach Maßgabe des Art. 232 § 1 EGBGB grundsätzlich zu dem vor dem Bundesverwaltungsgericht revisiblen Recht; dazu können auch Vorschriften über die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen gehören.
3. § 415 Abs. 2 ZPO hindert das Tatsachengericht nicht, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO die ihm geboten erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen auch bezüglich der Umstände zu treffen, die sich auf den beurkundeten Vorgang beziehen.
Bei der Veräußerung eines Vermögensgegenstands durch einen Treuhänder sind Berechtigte i.S. des § 1 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG der verfolgte Treugeber und seine Rechtsnachfolger, wenn das Treuhandverhältnis der Abwendung verfolgungsbedingter Vermögensschäden diente.
Die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts (§ 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO) gilt für eine Veräußerung im Rahmen eines solchen Treuhandverhältnisses auch dann, wenn für den Käufer nicht erkennbar ist, dass es sich um Verfolgtenvermögen handelt.
Der Kanzleiabwickler ist hinsichtlich der von ihm verwalteten Rechtsanwaltsanderkonten Rechtsnachfolger i.S.d. § 727 ZPO. Die Vollstreckungsklausel eines gegen den früheren Rechtsanwalt erwirkten Titels ist analog § 748 II ZPO gegenüber dem Abwickler umzuschreiben.
Eine schuldrechtliche Vertragsgestaltung, durch die einem Gesellschafter einer GmbH das Recht eingeräumt wird, den Gesellschaftsanteil eines Mitgesellschafters, der zugleich Geschäftsführer ist, bei Beendigung von dessen Organstellung durch Annahme eines unwiderruflichen Verkaufsangebotes des Mitgesellschafters zurückzuerwerben, verstößt auch dann gegen die guten Sitten und ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn dem Mitgesellschafter der Gesellschaftsanteil zuvor deswegen gegeben worden war, um ihn - im Rahmen eines "Geschäftsmodells" - die Stellung eines geschäftsführenden Gesellschafters zu verschaffen und ihn dadurch zur optimalen Wahrnehmung seiner Geschäftsführerstellung zu motivieren.
1. Investitionsbeihilfen begründen grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, es sei denn, der Empfänger hat zugleich über den Subventionszweck hinausgehende Vermögensinteressen des Subventionsgebers zu beachten.
2. In einem Konzern verletzen die Vorstandsmitglieder der beherrschenden Aktiengesellschaft jedenfalls dann ihre Vermögensbetreuungspflicht gegenüber einer abhängigen GmbH, wenn deren Vermögenswerte in einem solchen Umfang ungesichert im Konzern angelegt werden, daß im Fall ihres Verlustes die Erfüllung von Verbindlichkeiten der Tochtergesellschaft oder deren Existenz gefährdet wäre.
3. Zur Bestimmung des Schuldumfangs bei Untreue durch existenzgefährdenden Eingriff.
Die Rechtsposition des als "Westerwerbers" geltenden Treugebers ist auch dann kein restitutionsfähiger Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG, wenn ihm der Treuhänder hinsichtlich des in der DDR belegenen Grundstücks (Treuguts) eine Auflassungsvollmacht für ein Insichgeschäft erteilt hatte.
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325, 2329 BGB.