1. § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht zulasten des Ehemanns ein, wenn seine Ehefrau für das im Miteigentum stehende Grundstück im Planaufstellungsverfahren Einwendungen vorgebracht hatte.
2. Eigentümer von Grundstücken, die in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil bisher am Rand des Außenbereichs lagen, haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von der Planung weiterer Baureihen verschont zu bleiben. Das gilt in der Regel auch dann, wenn sie bislang einen ungestörten Ausblick auf einen Höhenzug genossen.
Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz vor Ausspruch von Kündigungen zustehenden Beteiligungsrechts fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
Die Gemeinden sind gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG M-V auch im Bereich ihres fiskalischen Handelns von Verwaltungsgebühren befreit, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
1. Grundsätzlich steht es dem Beamten frei, den Zeitraum der von ihm begehrten Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen unter den Voraussetzungen des § 79a Abs. 1 BG LSA selbst zu bestimmen.
2. Der auch im Beamtenrecht anwendbare Grundsatz von Treu und Glauben verbietet es dem Beamten im Rahmen des gegenseitigen Dienst- und Treuverhältnisses zum Dienstherrn, in zweckwidriger, missbräuchlicher Weise von ihm zustehenden Rechten Gebrauch oder diese geltend zu machen.
3. Bei einem mehrfachen Wechsel zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung ist es geboten, dass der Beamte in Phasen der Vollzeitbeschäftigung seinem Dienstherrn auch tatsächlich zur Erbringung der vollen Dienstleistung zur Verfügung steht. Die "Rückkehr" zur Vollzeitbeschäftigung lediglich für einen sehr kurzen, dazu im Wesentlichen durch arbeitsfreie Tage geprägten Zeitraum, genügt dem nicht.
4. Fortentwicklung von: OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - Az.: 1 M 1/07 -.
1. In einem Hochschulkapazitätsrechtsstreit sind die der Universität durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Beschwerdeeinlegung für die Universität offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen.
2. Die Beschwerdeeinlegung ist offensichtlich nutzlos und nur dazu angetan, dem Beschwerdegegner, dem Studienplatzbewerber, Kosten zu verursachen, wenn der Prozessbevollmächtigte der Universität unmittelbar nach Bekanntgabe des Beschlusstenors ohne sichere Kenntnis der Begründung zeitgleich mit der Durchführung der vom Verwaltungsgericht angeordneten Auslosung der "gefundenen" Studienplätze Beschwerde einlegt.
Wird eine Klage, für die keine Frist in Lauf gesetzt wurde, erst nach Ablauf von mehreren Jahren seit der letzten Verwaltungsentscheidung erhoben, kann die Klageerhebung wegen Verstoßes gegen das Gebot von Treu und Glauben unzulässig sein. Die Rechtsfigur der Verwirkung stellt dabei nur eine Fallvariante dar, bei der die Klageerhebung als unzulässig zu behandeln ist.
Bei der Ermittlung des Grundbetrages der jährlichen Sonderzahlung für Versorgungsempfänger war nach dem bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Recht auch der nach § 30 Abs. 2 Satz 1 SVG erloschene Teil des Ruhegehalts zu berücksichtigen.
Die Einrede der Verjährung stellt bereits bei einem objektiven Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige eines Rundfunkgeräts, der die Verjährung verursacht, eine unzulässige Rechtsausübung dar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, Beschl. v. 7. 5. 2007 - 4 LA 521/07 -).
1. Lässt der Vorstand eines Vereins, ohne durch die Satzung dazu verpflichtet zu sein, die Mitgliederversammlung darüber abstimmen, ob ein bestimmter, sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz neu geschaffen und mit einem bestimmten Vorstandsmitglied besetzt werden soll, so geht er damit nicht ohne Weiteres eine Selbstbindung dahingehend ein, dass Jahre später die Kündigung des entsprechenden Arbeitsverhältnisses auch nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung möglich sein soll.
2. Wendet sich ein Arbeitnehmer gegen eine Änderungskündigung, die unter formalen Mängeln leidet, so verstößt der Arbeitgeber nicht gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB, wenn er daraufhin die Änderungskündigung unter Vermeidung der vorherigen formalen Mängel nochmals wiederholt.
3. In einem Kleinbetrieb i.S.v. § 23 KSchG ist der Arbeitgeber von Gesetzes wegen von der Obliegenheit befreit, den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung in bestimmter Weise rechtfertigen zu müssen. Zwar kann auch eine solche Kündigung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam sein. Dabei dürfen jedoch keinesfalls dieselben Maßstäbe angewandt werden wie im Rahmen des § 1 Abs. 2 KSchG.
Nach Ablauf der Antragsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG können innerhalb der Frist vorgebrachte Gründe für eine nachträgliche Zulassung zwar noch konkretisiert, nicht aber durch Gründe gänzlich anderer Zielrichtung ersetzt werden.
1. Ob ein Angebot aus anderen als den mit dem Nachprüfungsantrag zur Überprüfung gestellten Gründen auszuschließen gewesen wäre, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit (BGHZ 169, 131, 142).
2. Der Grundsatz, dass beim Fehlen von Preisen und geforderten Erklärungen ein Angebot zwingend auszuschließen ist, gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Unvollständigkeit eine unbedeutende und sich auf den Wett bewerb nicht auswirkende Position betrifft und wenn der Auftraggeber selbst bei der Wertung der verschiedenen Angebote zu erkennen gibt, dass es ihm auf die geforderte Angabe in keiner Weise ankommt. Dadurch widerlegt der Auftraggeber die grundsätzliche Annahme, dass den von ihm in den Aus schreibungsunterlagen geforderten Preisangaben und Erklärungen Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt. In einem solchen Ausnahmefall, in dem die geforderte Angabe als reiner Formalismus anzusehen wäre, stellt sich der Ausschluss eines Angebots, das diese Angaben nicht enthält, durch den Auftraggeber als Verstoß gegen den auch im Vergabeverfahren gelten den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
3. Fordert der Auftraggeber Nachunternehmer namentlich zu benennen und die jeweils zu erbringende Teilleistung durch Angabe der Ordnungsziffer so wie einer verbalen Umschreibung der Tätigkeit zu bezeichnen, muss sich der genaue Umfang der beabsichtigten Nachunternehmerleistung zumindest aus dem Zusammenspiel zwischen der ziffernmäßigen Bezeichnung der Teilleistung und ihrer konkreten Tätigkeitsbeschreibung so eindeutig bestimmen lassen, dass dem Auftraggeber eine konkrete Zuordnung jeder einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses zu einem bestimmten Nachunternehmer möglich ist.
Die Einstellung der Energielieferung aus einem Energielieferungsvertrag mit einem Zwangsverwalter wegen Nichterfüllung von Zahlungspflichten verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben oder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil das Zwangsverwalterkonto nicht die zur Erfüllung der Zahlungspflichten erforderliche Deckung aufweist.
Bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung sind Treuhandabreden anerkennungsfähig, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Kosten eines Rechtsanwaltes, der die Landwirtschaftskammer vertreten hat, sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn seine Beauftragung offensichtlich nutzlos und bei objektiver Betrachtung allein dazu angetan gewesen ist, dem Kläger Kosten zu verursachen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsmissbräuchlichkeit ist dabei nicht, ob der Prozessgegner oder das Gericht die Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts für nutzlos halten, sondern, ob sie für die von ihm vertretene Partei von Nutzen ist. Es liegt deshalb im eigenen Ermessen der Behörde, ob sie sich im gerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt oder ob sie sich für die Prozessführung eines entsprechend qualifizierten Beamten oder Angestellten bedient.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Behörde in einer Vielzahl von Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich zu beurteilen sind, beteiligt gewesen ist.
§ 44 Abs. 2 BeamtVG stellt eine abschließende gesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, der daneben für eine Versagung von Unfallausgleich nicht mehr in Betracht kommt.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, der einem Land gegen eine Kommune aus der fehlerhaften Abrechnung von Wohngeld zusteht, ist keine "Haftung" für eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG (Abgrenzung zu BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 BVerwG 7 C 56.93 BVerwGE 100, 56).
1. Die Auslegung des Inhalts einer durch Baulast gesicherten Verpflichtung hat stets auch die zum Zeitpunkt der Übernahme der Baulast geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen.
2. Ein Vorbau kann nur dann nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben, wenn er die in dieser Vorschrift genannten Maße einhält und außerdem in seiner räumlichen Ausdehnung insbesondere im Verhältnis zu der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO maßgeblichen Außenwand des Hauptgebäudes deutlich untergeordnet ist.
Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterliegen keiner Verwirkung.
Die Wirkungen einer tariflichen Ausschlussfrist treten grundsätzlich auch dann ein, wenn ein Arbeitnehmer erst später infolge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Kenntnis von dem Bestehen seines Anspruchs erlangt. Hat der Arbeitgeber einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen, darf er sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen.
Bundesbeamte im Ruhestand haben keinen Anspruch nach §§ 72 Abs. 2 Satz 3, 242 BGB auf Geldausgleich für den während ihres aktiven Dienstverhältnisses im Beitrittsgebiet aufgrund rechtswidrig zu hoch angesetzter Wochenarbeitszeit zuviel geleisteten Dienst (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 und 2 C 35.02 -).
1. § 242 BGB bietet keine Anspruchsgrundlage für irgendwelche Ansprüche, sondern regelt, in welcher Art und Weise geschuldete Leistungen zu erbringen sind bzw. Rechte ausgeübt werden sollen.
2. Ein pauschalvergüteter Kraftfahrer, der eine Ruhensregelung nach § 11 TV-UmBw geschlossen hat, kann nach § 11 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 TV-UmBw eine monatliche Ausgleichszahlung beanspruchen. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung steht dem Arbeitgeber gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 2 TV-UmBw kein Recht einer Absenkungsmöglichkeit des zugrunde zu legenden sicherungsfähigen Einkommens zu, deren Ausübung rechtsmissbräuchlich sein oder verwirken könnte. Vielmehr ist das nach § 7 B. Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 TV-UmBw festzulegende sicherungsfähige Einkommen eine die Höhe bestimmende Anspruchsvoraussetzung für das Recht des Arbeitnehmers, eine persönliche Zulage oder Ausgleichszahlung zu beanspruchen.
Bestätigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen - formunwirksame - mündliche Eigenkündigung und versieht der Arbeitnehmer dieses Schreiben des Arbeitgebers mit dem von ihm unterschriebenen Zusatz "erhalten und bestätigt 27.01.06", so handelt es sich mangels Erklärungswillens hierbei weder um eine formunwirksame Wiederholung seiner Kündigung noch um die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Auflösungsvertrages; dem Arbeitnehmer ist es angesichts dessen auch unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf die Formnichtigkeit seiner mündlichen Kündigungserklärung zu berufen.
Dem Schuldner ist es gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung wegen Verstoßes gegen das RBerG zu berufen, wenn er durch einen wirksamen Darlehensvertrag verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen.
1. Erklärt sich eine Rechtspflegerin vor Erstellung einer Regelbeurteilung mit der Anwendung der allgemeinen Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein - BURL - einverstanden, handelt sie in unauflösbarer Weise widersprüchlich, wenn sie nunmehr die Anwendung der BURL beanstandet.
2. Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes, die eine Rechtspflegerausbildung durchlaufen haben, werden jedenfalls dann nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien für die Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte des Landes Schleswig-Holstein - BURL-Rpfl. - einbezogen, wenn sie während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes Rechtspflegeraufgaben nicht wahrgenommen haben. Darüber hinaus sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes, die eine Rechtspflegerausbildung durchlaufen haben, auch dann in den Anwendungsbereich der BURL einzubeziehen, wenn sie während des maßgeblichen Beurteilungszeitraumes Rechtspflegeraufgaben in äußerst geringem Umfang und somit in einem gänzlich untergeordneten Maße wahrgenommen haben.
1. Wegen Funktionslosigkeit kann eine bauleitplanerische Festsetzung unwirksam werden, wenn ein erkennbar dauerhafter Widerspruch zwischen den tatsächlichen Verhältnissen im Plangebiet und der Festsetzung besteht und derart gravierend ist, dass ein Vertrauen in die Fortgeltung der Festsetzung nicht mehr schutzwürdig ist. Wann ein solcher Grad der Erkennbarkeit erreicht ist, bedarf einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung u.a. der Art der Festsetzung, des Maßes der Abweichung und der Irreversibilität der entstandenen tatsächlichen Verhältnisse.
2. Die im Rahmen einer Befreiungsentscheidung (§ 31 Abs. 2 BauGB) zu prüfenden öffentlichen Belange sind nicht auf die schon bei Aufstellung des Bebauungsplans ermittelten, bewerteten und abgewogenen Belange beschränkt, sondern können auch städtebauliche Entwicklungsvorstellungen - etwa ein Einzelhandelskonzept - umfassen, wenn diese so weit konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist.
Hebt die Behörde - statt einen Abhilfebescheid nach § 72 VwGO zu erlassen - einen Einberufungsbescheid wegen eines vor dessen Zustellung eingegangenen Kriegsdienstverweigerungsantrages im Wege der Rücknahme nach § 48 VwVfG auf, so handelt sie auch dann nicht treuwidrig, wenn sich dem Einberufungsbescheid etwa anhaftende weitere Rechtsmängel bis zum Gestellungstermin hätten korrigieren lassen.