1. Bei häuslichen Arbeitsplätzen beschränkt sich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Bereiche des Hauses, die der Ausübung der versicherten Tätigkeit dienen.
2. Ein Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn ein Vertreter auf dem Weg zu einem Kundenbesuch nach Verlassen seines häuslichen Arbeitsbereichs innerhalb des von ihm bewohnten Hauses verunglückt.
Von einem Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO kann ausgegangen werden, wenn die Errichtung des Gebäudeteils nach Landesrecht (hier: nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 LBO) in den Abstandsflächen zulässig wäre (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.1993 - 5 S 1029/93 -).