1. Allein der Umstand, dass der Unterhaltsgläubiger in seiner Erwerbsfähigkeit in einem Maße eingeschränkt ist, nach dem er im Sinne des Sozialhilferechts als vollumfänglich erwerbsunfähig gilt, lässt unterhaltsrechtlich seine Erwerbspflicht im Rahmen der ihm verbleibenden Möglichkeiten nicht entfallen.
2. Die im Rahmen des Trennungsunterhalts gebotene Zurechnung von Gebrauchsvorteilen mietfreien Wohnens richtet sich allein nach dem angemessenen und nicht nach dem objektiven Mietwert. Dies gilt in der Regel für den gesamten Trennungszeitraum und ist nicht das erste Trennungsjahr beschränkt.