Frage, ob der Erlös aus Aktienoptionen des Arbeitgebers güterrechtlich oder unterhaltsrechtlich auszugleichen ist, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Entscheidung der Rechtsfrage muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
1. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten bei Erhebung der Klage auf Trennungsunterhalt auch auf die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt hinzuweisen.
2. Im Regressprozess ist der durch Verlust des Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt entstandene Schaden wie in dem entsprechenden Unterhaltsprozess zu berechnen (Anschluss an BGH FamRZ 2007,117).
1. Zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr in einer Familiensache.
2. Verweigert der Mandant in einer Unterhaltssache die notwendigen Informationen (hier Angaben zu seinen Einkünften), so darf der Rechtsanwalt von dem Mandanten eine auf das Unterhaltsmandat beschränkte und auf die Frage der Einkommenshöhe begrenzte Haftungsfreistellungserklärung verlangen.
3. Eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens (hier Ehescheidung) im Sinne von RVG-VV 3101 kommt nach Einreichung des Scheidungsantrags nicht mehr in Betracht.
4. Ausnahmsweise muss die Kostenrechnung des Rechtsanwalts nicht die Bezeichnung der jeweils abgerechneten Angelegenheit oder des Gegenstandes enthalten, wenn der Mandant ohnehin genau erkennen kann, welche Leistung er bezahlen soll.
Die in einem - kurz vor der Heirat - geschlossenen Ehevertrag getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, die zu eine Globalverzicht führen, haben nicht notwendig die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, wenn - subjektiv - die Unterlegenheit eines Ehegatten nicht bestand oder eine bestehende Zwangslage nicht ausgenutzt wurde.
Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht gerichtlich zu korrigieren, wenn der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte gesichert ist und die Einkommensdifferenz nicht zu einem Unterhaltsanspruch führt.
1. Bei dergestalt untypischem Eheverlauf, dass das erste Kind der Parteien erst nach längerer Ehedauer - hier ca. 14 Jahre - geboren wurde und für die Ehefrau nach der Geburt eines weiteren Kindes erst mit knapp 50 Jahren eine Erwerbsobliegenheit eingetreten ist, ist eine Beschränkung des Anspruchs auf Nachscheidungsunterhalt gemäß § 1578 b BGB nicht geboten.
2. Beschränkt ein Ehegatte seinen Unterhaltsanspruch ausdrücklich auf die Sättigungsgrenze für den Quotenunterhalt, ist es nicht möglich, zusätzlich eine weitere Unterhaltsposition, die im Rahmen einer konkreten Bedarfsbemessung zu berücksichtigen wäre, geltend zu machen.
Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO kommt nur für diejenigen Ansprüche in Betracht, die der (neue) Gläubiger nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat. Für Titel, deren Erstellung eine Rechtshängigkeit nicht vorangegangen ist (z.B. vollstreckbare Urkunden oder bei einem gerichtlichen Vergleich, in dem zuvor nicht streitgegenständliche Positionen mitgeregelt werden) ist auf den Zeitpunkt der Titelerrichtung abzustellen (BGHZ 120, 387 ff.). Ist der umzuschreibende Titel eine einstweilige Anordnung, ist zu differenzieren: Ist dem Erlass des Titels eine Rechtshängigkeit nicht vorangegangen, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen. Ging dem Erlass des Titels jedoch eine Zustellung des Antrags und damit ein der Rechtshängigkeit vergleichbarer, sicher bestimmbarer Zeitpunkt voraus, durch den das Prozessrechtsverhältnis zum Gegner begründet wurde, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
1. Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, geht sein Anspruch auf nachehelichen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB auch dann auf den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen, wenn der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezieht.
2. Die Betreuung von zwei 16 1/2-jährigen Zwillingskindern neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit rechtfertigt grundsätzlich keinen Betreuungsbonus mehr für den Unterhaltspflichtigen.
3. Zur Herabsetzung und Befristung eines Anspruches auf nachehelichen Krankheitsunterhalt, wenn der Berechtigte eine - mit den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten aufgebesserte - gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.
Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1, 2 BGB n. F. ist zu berücksichtigen, wenn der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.
Sagt ein Ehegatte im Zuge der Eheschliessung zu, dem aus einem anderen Land und Kulturkreis stammenden anderen Ehegatten im Falle der ehebedingten Übersiedlung nach Deutschland das Erlernen der Sprache und eine (nicht näher bezeichnete) Ausbildung zu ermöglichen, so ist er daran auch im Falle der Trennung jedenfalls insoweit festzuhalten, als er dem anderen Ehegatten, der nach dem Erwerb der Sprachkenntnisse ein Hochschulstudium anstrebt, Unterhalt für den Fall der Aufnahme einer - regelmässig kürzeren und zu einer eigenen Vergütung führenden - Berufsausbildung schuldet.
Hinsichtlich des notwendigen Selbstbehalts (§ 1603 Abs. 2 BGB) ist eine Differenzierung zwischen Erwerbslosen und Erwerbstätigen nicht gerechtfertigt. Der Senat geht künftig von einem einheitlichen notwendigen Selbstbehalt in Höhe von 900 EUR aus.
Die Berufung auf eine auf einem offenkundigen redaktionellen Versehen beruhende Protokollierung eines gerichtlichen Vegleichs ist als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB zu bewerten, die eine Vollstreckungsgegenklage nicht zu begründen vermag, wenn der protokollierten Erklärung erkennbar jeder Rechtsgrund fehlt.
"Die Berufung eines Oberarztes zum Chefarzt eines Krankenhauses während der Trennungszeit, jedoch etwa 5 Jahre nach der Trennung der Eheleute kann eine unterhaltsrechtlich unerwartete, vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung darstellen, so dass aus der Chefarzttätigkeit erzielte Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägen (sog. Karrieresprung)."
1. Wenn der Rechtsanwalt den Mandanten vor Abschluss einer Honorarvereinbarung ungefragt über die erhöhten Gebühren aufklärt (hier in familienrechtlichen Angelegenheiten), so hat dies richtig, vollständig und für einen Laien verständlich zu geschehen.
2. Zum Verbot zusätzlicher Vereinbarungen in einem Honorarvordruck.
3. Lässt sich der Rechtsanwalt in einer weiteren Honorarvereinbarung nach dem allgemeinen Hinweis auf den Umfang und die Schwierigkeit des Mandats sowie die Hinzuziehung eines Steuerberaters nochmals höhere Gebühren zusagen, so hat er den Mandanten ungefragt über die Gebührendifferenzen aufzuklären.
4. Bei unzureichender Aufklärung stehen dem Rechtsanwalt nur die gesetzlichen Gebühren zu.
Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrennt lebender Eheleute über Trennungsfolgen einschließlich der Abfassung einer Trennungsvereinbarung verstößt nicht in jedem Fall gegen das Verbot widerstreitender Interessen gemäß § 43 a Abs. 4 BRAO. Wenn sich allerdings widerstreitende Interessen der Eheleute konkret abzeichnen (hier im Rahmen der außergerichtlichen Vermögensauseinandersetzung), verbietet sich die beiderseitige anwaltliche Beratung und Interessenvertretung. Setzt der Rechtsanwalt nun die beiderseitige Beratung der Eheleute fort - hier noch unter Führung zahlreicher Separatgespräche mit einem Ehepartner -, so ist der auf die Regelung der Scheidungsfolgen gerichtete anwaltliche Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig (§ 43 a Abs. 4 BRAO; § 134 BGB) mit der Folge, dass dem Rechtsanwalt insoweit kein Vergütungsanspruch zusteht.
Die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden durch die Unterhaltspflicht für ein nach Rechtskraft der Ehescheidung adoptiertes Kind des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen nicht geprägt, so dass der Unterhalt für dieses Kind nicht zur Bedarfsbestimmung vorab vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzusetzen ist (so BGH FamRZ 1999, 367 ff.).
Ein Ehegatte kann sich auf die Formnichtigkeit eines in Österreich geschlossenen gerichtlichen Vergleichs über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Übrigen der gerichtlichen Inhaltskontrolle Stand hält, nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien vollständig abgewickelt wurde und seit deren Abschluss ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren verstrichen ist.
Aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.
Vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist bei der Berechnung von Ehegattenunterhalt regelmäßig nicht zu berücksichtigen. Als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II gezahltes Einstiegsgeld stellt dagegen unterhaltsrechtliches Einkommen dar.
Eine Abtretung des Unterhaltsanspruchs an den Leistungsträger, eine diesem gegenüber abgegebene Verpflichtung zur Auskehrung des eingeklagten Unterhalts oder eine ähnliche Vereinbarung, die auf eine bürgerlichrechtlich begründete Zahlungspflicht des Unterhaltsberechtigten im Umfang empfangener Leistungen nach SGB II gerichtet ist, sind im Hinblick auf §§ 31, 32 SGB I unwirksam.
1. Die einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO ist in ihrer Reichweite auf den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens beschränkt.
2. Sofern die Hauptsache auf Trennungsunterhalt gerichtet ist, entfällt deswegen - anders als bei einer Anordnung nach § 620 Nr. 6 ZPO - mit Rechtskraft der Scheidung die Grundlage dieser einstweiligen Anordnung.
3. Sofern in einem Trennungsunterhaltsverfahren eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO erlassen und vor Abschluss dieses Rechtsstreits die Ehe geschieden wurde, ist für die Zeit danach entweder auf Antrag die einstweilige Anordnung wegen Erlöschens des Anspruchs auf Trennungsunterhalt gemäß § 620 b ZPO aufzuheben oder - jedenfalls bei Ablehnung der Aufhebung nach § 620 b ZPO - mit der selben Begründung die Vollstreckungsabwehrklage gegeben.
Die einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft führt zur Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt auch dann, wenn die Hinwendung zu einem neuen Partner sogleich gegenüber dem anderen Ehegatten offenbart wird.
Im Falle der Verwirkung von Trennungsunterhalt wegen anwaltlichen Fehlverhaltens begann die dreijährige Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs ein Jahr nach Fälligkeit des Unterhalts, und zwar bezüglich aller späteren Unterhaltsschäden.
1. Für die Rechtsfolgen, die § 4 Abs. 3 und 5 StVG an das Erreichen oder Überschreiten bestimmter Punktestände knüpfen, kommt es auf den Tag der Begehung der zugrunde liegenden verkehrsrechtlichen Verstöße an (sog. Tattagsprinzip).
2. Eine Reduzierung des Punktestandes im Verkehrszentralregister gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte kann auch mehrmals erfolgen, wenn der Betroffene die 18-Punkte-Grenze mehrmals überschreitet, ohne dass die Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ergriffen hat.
3. Ob eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 StVG auf der Nichtteilnahme an einem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminar beruht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.
1. Setzt das Landgericht als Berufungsgericht für den Berufungsrechtszug den Streitwert fest, findet hiergegen die Beschwerde statt. Zuständig für die Beschwerdeentscheidung ist das Oberlandesgericht.
2. Eine Beschwer ist auch bei zuvor erklärtem Einverständnis mit der beabsichtigten Streitwertfestsetzung zu bejahen (im Anschluss an OLG Celle, 16 W 46/05, NdsRpfl 2005, 324).
1. Der Wunsch des Mandanten, "schnell geschieden zu werden", berührt nicht die anwaltlichen Beratungspflichten wegen der Scheidungsfolgen, auch wenn der Mandant insoweit mit festen Vorstellungen an den Rechtsanwalt herantritt.
2. Der Rechtsanwalt, dem unzureichende Beratung vorgeworfen wird, darf sich nicht auf bloßes Bestreiten beschränken, sondern hat den Inhalt seiner Tätigkeit darzulegen.
3. An der Ursächlichkeit von Beratungsfehlern kann es fehlen, wenn und soweit ein Notar über die Bedeutung und Reichweite einer Scheidungsfolgenvereinbarung belehrt.
Nach § 2 Abs. 6 des Gesetzes über Pflegeleistungen begründete Altersanwartschaften sind in die Berechnung des Versorgungsausgleichs (§ 1587 Abs. Satz 1 BGB) einzubeziehen.
Die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes durch ein ausländisches Gericht in einem dort anhängigen Scheidungsverfahren ist dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Antragsteller die Zustellungen an die frühere ausländische Wohnanschrift der Antragsgegnerin bewirken lässt, obwohl er weiß, dass sich diese im Inland aufhält und er im bereits anhängigen Verfahren auf Trennungsunterhalt den inländischen Wohnsitz der Antragsgegnerin ohne weiteres in Erfahrung hätte bringen können, und die Antragsgegnerin deshalb das Schriftstück nicht erhält.
Die Rechtsverfolgung der prozesskostenarmen Partei ist nicht schon deshalb mutwillig (§ 114 ZPO), weil sie die Folgesache nicht bereits im Ehescheidungsverbund geltend gemacht hat.