Als zwingendes persönliches Umzugshindernis ist es auch anzusehen, wenn sich das Kind des Beamten oder Soldaten in der vorletzten Jahrgangsstufe eines auf 12 Jahre angelegten schulischen Bildungsgangs befindet, der in einer einheitlichen zweijährigen Qualifikationsphase zu einem weiterführenden Schulabschluss (hier: Fachabitur) führt.
Die Härtefallregelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG setzt für ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal keine faktische Benachteiligung des Beamten durch dessen Versetzung im Zusammenhang mit der Verwaltungsstrukturreform voraus.
Die Auslandstrennungsgeldverordnung schließt die Gewährung von Trennungsgeld nach der Trennungsgeldverordnung aus Anlass einer vorübergehenden Personalmaßnahme "vom Ausland in das Inland" (hier Kommandierung zu einem Lehrgang) nicht aus, wenn die Familie des Soldaten berechtigterweise noch im Bundesgebiet wohnt.
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 1. Halbsatz BUKG ist analog auf die Fälle anzuwenden, in denen - der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe in den Jahrgangsstufen 12 und 13 im 13-stufigen Schulsystem entsprechend - über die Jahrgangsstufen 11 und 12 hinweg die Qualifikation für die die Ausbildung des Kindes an einer (allgemeinbildenden oder anderen) weiterführenden Schule abschließende Prüfung erworben wird.
Kosten für eine von dem Beamten am neuen Dienstort angemietete Wohnung im Eigentum des Ehegatten sind jedenfalls dann keine notwendigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn die Wohnung gerade deshalb auf den Namen des Ehegatten angeschafft worden ist, um dem Beamten eine trennungsgeldbegünstigte Unterkunft zu verschaffen. In diesem Fall ist der Beamte trennungsgeldrechtlich so zu behandeln wie ein Beamter, der am neuen Dienstort eine in seinem Eigentum stehende Wohnung beziehen kann (s. dazu Senatsurteil vom 8. November 2006 - OVG 4 B 14.05 - DÖD 2007, 113).
1. Das BRKG differenziert in §§ 2, 11 Abs. 1 BRKG einerseits und in § 15 Abs. 1 BRKG andererseits zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung und der Bewilligung von Trennungsgeld.
2. Dabei behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung als Dienstreisen, wenngleich sich derartige Reisen nicht als Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG darstellen.
3. Im Falle von Abordnungen und Kommandierungen soll eine Reisekostenvergütung ausschließlich für die (Dienst-)Reise zur neuen Dienststätte und für die (Dienst-)Reise zur bisherigen (alten) Dienststätte zurück gewährt werden.
4. Demgegenüber regelt § 15 BRKG i. V. m. der TGV den Zeitraum während der Abordnung des Beamten.
5. § 11 Abs. 4 BRKG erfasst Reisen, die keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 BRKG darstellen.
6. Soweit der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber, wie in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, Einschränkungen von Erstattungsleistungen bestimmt, ist dies jedenfalls in solchen Fällen durch den Beamten hinzunehmen, in denen es um geringfügige Erstattungsleistungen ginge.
Kosten für eine am Dienstort angemietete Unterkunft sind keine notwendigen und damit erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Trennungsgeldrechts, wenn der Bedienstete eine in seinem Eigentum stehende Wohnung am Dienstort oder in dessen Nähe beziehen kann.
1. Die allgemeine Kostentragungsregel für personalvertretungsrechtliche Tätigkeiten in § 42 Abs. 1 HPVG wird durch die spezielle Regelung für Reisekosten in § 42 Abs. 3 HPVG dahingehend ergänzt, dass die typisierenden und pauschalierenden Regelungen des Hessischen Reisekostengesetzes auch bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Reisekostenaufwandes von Personalratsmitgliedern nach Art und Höhe entsprechend zugrunde zu legen sind.
2. Die nach dem grundlegenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 1990 - 6 P 13/88 - in der Rechtsprechung übereinstimmend vertretene Auffassung, dass einem freigestellten Personalratsmitglied für die regelmäßigen Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Geschäftsstelle der Personalvertretung ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nicht entsprechend einer Reisekostenvergütung für Dienstreisen, sondern (nur) entsprechend dem Trennungsgeld für abgeordnete Beamte und Richter zusteht, wird durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2004 - 6 P 9/03 - und vom 25. November 2004 - 6 P 6/04 - nicht in Frage gestellt.
Eine Kommandierung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 TGV erfordert nicht die Aushändigung der förmlichen Kommandierungsverfügung an den Soldaten vor der Änderung des Dienstortes. Es genügt insoweit die Bekanntgabe eines an den Stammtruppenteil des Soldaten gerichteten Fernschreibens, in dem die Einplanung des Soldaten nebst einem konkreten Verlegungsdatum mitgeteilt wird, mit der Bitte, den betroffenen Soldaten vom Inhalt des Fernschreibens in Kenntnis zu setzen.
Der Besuch einer Fachoberschule eines volljährigen ledigen Kindes, das mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann ein Umzugshinderungsgrund nach § 12 Abs. 3 Unterabs. 1 Nr. 3 Satz 1 BUKG sein.
Das Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 (DBegIG) befasst sich mit personellen Maßnahmen, also auch mit Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen; es enthält eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, die zur Zeit der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht haben (58er-Regelung, Alterspendler-Regelung): Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ermöglicht es den Senioren, trotz Verlegung des Dienstortes weiterhin gegen Zahlung von Trennungsgeld usw. zu "pendeln". Diese Privilegierung ist nicht auf Altersteilzeitler im Blockmodell, die die Altersvoraussetzung nicht erfüllen, zu übertragen mit der Begründung, durch den frühen Eintritt in die Freistellungsphase nach ihrer Versetzung verkürze sich ihre Verwendungsdauer am neuen Dienstort in ähnlicher Weise wie bei den Senioren. Die Differenzierung zwischen Senioren und Altersteilzeitlern ist nicht gleichheitswidrig.