1. Der Planungsträger hat bei planfeststellungsersetzenden Bebauungsplänen vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen würden. Dabei reicht eine dem Grunde nach vorliegende Fördermittelzusage aus, um eine Planrechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB annehmen zu können.
2. Das Fehlen einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG kann im Einzelfall nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB unbeachtlich sein (hier bejaht).
3. Bei der Festsetzung einer Straße durch Bebauungsplan (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört insbesondere der Verkehrslärmschutz als ein wichtiger Teilaspekt des Immissionsschutzes zu den abwägungsrelevanten Belangen (hier: Planung einer innerörtlichen Umgehungsstraße und gleichzeitige Neugliederung eines Gewerbegebietes).
4. Zu den Anforderungen einer Überschreitung des nach § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan.
1. Irreführende Schleichwerbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 6 Rundfunkstaatsvertrag liegt bereits dann vor, wenn die Verquickung des Programms mit der Darstellung von Waren, Marken etc. in werblicher Absicht wegen ihrer vermeidbaren Werbewirkung den Trennungsgrundsatz unterläuft. Der täuschende Charakter liegt hierbei darin begründet, dass Werbung zum Inhalt des Programms gemacht wird, ohne als solche gekennzeichnet zu sein.
2. Den Vorgaben des Schleichwerbungsverbots kann sich der Rundfunkveranstalter nicht dadurch entziehen, dass er Dritte in die Gestaltung seines Programms einbindet. Er muss sich deren Handlungen zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, sofern er auf den Inhalt der Sendung keinen Einfluss nehmen kann, weil diese in völliger Unabhängigkeit von ihm erstellt wurde.
Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).
Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.
Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).
1. Auch stark bestandsgefährdete Vogelarten werden von § 10 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG nicht erfasst.
2. Eine andere Verkehrswegführung kann eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG sein, wenn durch die Auswirkungen einer solchen Trasse Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) nicht überschritten werden.
Für eine abwägungsfehlerfreie Sicherung des Ausgleichs von planbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen gemäß § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB F: 1997 (= § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB F: 2004) reicht es nicht aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lediglich Eigentümerin ausgleichsgeeigneter Grundstücke ist oder ein unbefristetes Verfügungsrecht über solche Grundstücke hat. Zusätzlich muss sich aus den Gesamtumständen des konkreten Planungsverfahrens ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde hinsichtlich der Durchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen auf derartigen Grundstücken ergeben.
1. Als Instrument zur Beschränkung betrieblicher Emissionen können sog. immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel auch bei der Ausweisung von Sondergebieten Anwendung finden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.2.2002 - 4 CN 5.01 - DVBl. 2002, 1121).
2. Die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln genügt nur dann dem Bestimmtheitsgebot sowie dem aus dem Abwägungsgebot folgenden Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung, wenn der Bebauungsplan klare Vorgaben für die in jedem Genehmigungsverfahren vorzunehmende Prüfung enthält, ob der vom Satzungsgeber bezweckte Lärmschutz mit Blick auf den konkret geplanten Betrieb und seine Umgebung auch tatsächlich erreicht wird.
3. Dazu zählt etwa, dass der Bebauungsplan eindeutig bestimmt, welche Bezugsfläche für die "Umrechnung" der betrieblichen Schallleistung in den flächenbezogenen Schallleistungspegel zugrunde zu legen und nach welchem Regelwerk die Ausbreitung des betrieblichen Schalls nach den realen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Genehmigung zu berechnen ist (vgl. auch BayVGH, Urteile vom 25.10.2000 - 26 N 99.490 - BRS 63 Nr. 82 und vom 21.1.1998 - 26 N 95.1632 - BayVBl. 1998, 463).
4. Eine wesentliche Änderung öffentlicher Straßen liegt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auch dann vor, wenn eine Straße durch den Ausbau von einer Stich- zur Ringstraße erstmals durchgehende Fahrstreifen erhält.
Kann im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht geklärt werden, ob es sich bei einem Abfallgemisch, das der Abfallbesitzer durch private Dritte verwerten lässt, um überlassungspflichtigen Abfall zur Beseitigung handelt, so überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Überlassungsverfügung des Trägers der Abfallbeseitigung regelmäßig nicht allein deshalb, weil diesem bis zur Entscheidung in der Hauptsache Gebührenausfälle entstehen.
1. Auch bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan gehören Trassenvarianten, die sich auf Grund der örtlichen Verhältnisse von selbst anbieten, während des Planverfahrens vorgeschlagen werden und sonst ernsthaft in Betracht kommen, zum Abwägungsmaterial. Sie sind mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen. Insoweit gelten die für die straßenrechtliche Planfeststellung entwickelten Maßstäbe entsprechend.
2. Das Städtebaurecht, insbesondere § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BauGB sowie § 4 BauNVO, schließt die bauleitplanerische Zulassung von Pkw- und Lkw-Durchgangsverkehr auf einer durch ein allgemeines Wohngebiet führenden Hauptsammelstraße nicht absolut aus.
3. Sind in Ortsrandlage gewerblich und zu Wohnzwecken genutzte Flächen - geplant - nebeneinander entstanden, war die Anbindung der Gewerbegebiete an das überörtliche Straßennetz über eine durch ein allgemeines Wohngebiet verlaufende breite Hauptsammelstraße von vornherein beabsichtigt, ist sie durch den plangemäßen Ausbau dieser Straße bereits vorbereitet und fehlt nur noch der "Lückenschluss" - hier in Gestalt einer Brücke -, hat eine solche Trasse in der Variantenprüfung bei der Planung einer örtlichen Umgehungsstraße selbst dann größeres Gewicht, wenn dieser Zustand aus Planungsfehlern resultieren sollte. Wird dieses Gewicht noch durch den Ausbauzustand der Hauptsammelstraße, das Bodenschutzgebot nach § 1 a Abs. 1 BauGB und durch erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit der festgesetzten Trasse verbunden wären, verstärkt, darf die Hauptsammelstraße nicht allein mit allgemeinen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen ohne intensivere Überprüfung ihrer Vor- und Nachteile im Vergleich zur festgesetzten Trasse zu Lasten einer Beeinträchtigung umweltschützender Belange von erheblichem Gewicht verworfen werden.
4. Zum Verkehrslärmschutz bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan.
5. Sollen dauerhafte Eingriffe in Natur und Landschaft durch Maßnahmen "auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen" i. S. des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeglichen werden, muss die Gemeinde beim Satzungsbeschluss Eigentümerin der betreffenden Flächen sein oder es muss in sonstiger Weise zumindest ein zeitlich unbefristetes Verfügungsrecht der Gemeinde über diese Flächen gesichert sein (wie VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 17.05.2001 - 8 S 2603/00 -).