Rechtsfragen, die sich aus dem Übergangsstadium der Wiedervereinigung ergeben, rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, wenn sie nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in absehbarer Zeit nicht mehr stellen (Beschluß vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 11 B 87.95 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 2 m.w.N.). Ob dies für Streitigkeiten über Erwerbsvorgänge auf der Grundlage von § 459 ZGB-DDR zutrifft, soweit das Gebäudeeigentum nach Art. 233 § 8 Satz 1 EGBGB fortbesteht, bleibt offen.
Beschluß des 11. Senats vom 5. Juni 1998 - BVerwG 11 B 45.97 -
I. OVG Sachsen-Anhalt vom 10.09.1997 - Az.: OVG C 8 S 1/97 -