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Trennung von Amt und Mandat

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 9 AZR 241/08 vom 19.05.2009

1. Die Ausübung der ua. von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützten unternehmerischen Betätigungsfreiheit wird durch gesetzliche Verbote beschränkt.

2. Ist es durch Landesgesetz verboten, in Gaststätten Tabak zu rauchen, und fällt ein dort beschäftigter Arbeitnehmer außerhalb von Rauchergaststätten und Raucherräumen in den Schutzbereich dieses Rauchverbots, kann er nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verlangen, auf einem tabakrauchfreien Arbeitsplatz beschäftigt zu werden.

BAG – Urteil, 9 AZR 620/07 vom 12.08.2008

1. Hilfsanträge stehen unter der innerprozessualen Bedingung, dass dem Hauptantrag nicht entsprochen wird. Ist das Rechtsmittel erfolgreich, weil das Rechtsmittelgericht in der Sache dem Hauptantrag stattgibt, so wird die Verurteilung auf Grund des Hilfsantrags durch die Vorinstanzen wirkungslos. Da die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags ohne besonderen Ausspruch rückwirkend mit Eintritt der auflösenden Bedingung endet, bedarf die Wirkungslosigkeit der Verurteilung durch die Vorinstanzen keines Ausspruchs im Tenor des Urteils des Rechtsmittelgerichts.

2. § 2 Abs. 1 TV ATZ begründet einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags für sämtliche Altersteilzeitarbeitsmodelle. Der Arbeitnehmer hat deshalb einen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell.

3. Bei der Berechnung der Überlastquote des § 3 Abs. 1 TV ATZ ist auf den Betrieb abzustellen. Ein Betriebsteil kann zwar nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf Grund seiner räumlichen Entfernung vom Hauptbetrieb als selbständiger Betrieb gelten, ist aber kein Betrieb iSd. Tarifvorschrift.

BAG – Urteil, 4 AZR 419/07 vom 04.06.2008

1. Die satzungsmäßig vorgesehene Möglichkeit, in einem Arbeitgeberverband Vollmitgliedschaften und Mitgliedschaften ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaften) in Form eines Stufenmodells vorzusehen, begegnet nicht grundsätzlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

2. Es bedarf allerdings einer klaren und eindeutigen Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und ohne Tarifbindung. Sie muss grundsätzlich einen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit gewährleisten.

3. Ein vereinsrechtlich wirksamer Statuswechsel innerhalb eines Arbeitgeberverbandes von der Vollmitgliedschaft in die OT-Mitgliedschaft bedarf dann, wenn er während laufender Tarifverhandlungen erfolgt, zu seiner tarifrechtlichen Wirksamkeit der Transparenz im Verhältnis zur an der Verhandlung beteiligten Gewerkschaft.

4. Regelmäßig wird insoweit eine Mitteilung des Arbeitgebers oder seines Verbandes hiervon zu einem Zeitpunkt erforderlich sein, zu dem die Gewerkschaft mit ihrem Verhalten bezogen auf den betreffenden Tarifvertragsinhalt und -abschluss noch auf die Statusveränderung reagieren kann.

5. Unterbleibt eine solche Offenlegung, bleibt der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 TVG an den Tarifvertrag gebunden, der Gegenstand der Verhandlungen war.

BAG – Urteil, 4 AZR 491/06 vom 04.07.2007

1. Bei einer Verschmelzung durch Aufnahme tritt der aufnehmende Rechtsträger in die vom verschmolzenen Rechtsträger vereinbarten Firmentarifverträge als Tarifvertragspartei ein.

2. Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifverträgen kann nicht durch Bestimmungen in der Satzung eines Tarifvertragspartners eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für § 95 der Satzung ver.di.

3. Ist im Falle einer Tarifkonkurrenz ein Verbandstarifvertrag von einem Firmentarifvertrag nach dem Spezialitätsprinzip verdrängt worden und endet der Firmentarifvertrag, so wirken die Normen des Firmentarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG nach. Kommt der Abschluss eines Folge-Firmentarifvertrages auf Grund der konkreten Umstände nicht in Betracht (hier: wegen Verschmelzung des Arbeitgebers), gilt der bisher verdrängte, nach wie vor vollwirksame Flächentarifvertrag für die ihm unterworfenen Arbeitsverhältnisse wieder unmittelbar und zwingend.

BAG – Urteil, 9 AZR 374/06 vom 13.02.2007

Eine Maßregelungsklausel, nach der das Arbeitsverhältnis "durch die Arbeitskampfmaßnahme als nicht ruhend" gilt, steht der Minderung einer tariflichen Jahresleistung entgegen, deren Höhe "für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung" gekürzt wird.

BAG – Beschluss, 9 AZN 226/06 vom 13.06.2006

Ein Rechtsgrund zur Zulassung der Revision besteht regelmäßig nur dann, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde formulierten Rechtsfrage befasst hat, sie also beantwortet hat. Es genügt nicht, dass das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers sich mit Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hätte befassen müssen, die sich nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stellen.

Hinweis des Senats:

Abgrenzung zu BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 63 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen

BAG – Urteil, 9 AZR 423/05 vom 13.06.2006

Schuldet der Arbeitgeber nettolohnbezogene Leistungen, so hat er ihrer Berechnung - soweit keine besonderen Bemessungsbestimmungen getroffen sind - grundsätzlich die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuermerkmale zugrunde zu legen. Einer ihn belastenden Änderung der Lohnsteuerklasse kann er ggf. den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. Die Wahl der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV ist regelmäßig nicht missbräuchlich.

BAG – Urteil, 10 AZR 349/05 vom 08.03.2006

1. Ob durch eine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Vergleich ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung aufgehoben worden sind, ist durch Auslegung gemäß den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Revisionsrechtlich ist die danach vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur daraufhin zu überprüfen, ob gegen anerkannte Auslegungsregeln, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstoßen worden ist, ob Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen wurden.

2. Klauseln in Prozessvergleichen sind in der Regel nichttypische Erklärungen.

BAG – Urteil, 9 AZR 436/04 vom 13.12.2005

1. Sind von einer GmbH keine Vorkehrungen getroffen worden, die der "Erfüllung der Wertguthaben" aus Altersteilzeitarbeitsverhältnissen bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH dienen, so haftet der Geschäftsführer der GmbH nicht persönlich nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 7d SGB IV für Schäden, die den Arbeitnehmern durch die Nichterfüllung ihrer Wertguthaben wegen Insolvenz der GmbH entstehen. Wertguthaben sind keine sonstigen Rechte i.S.d.. § 823 Abs. 1 BGB. § 7d SGB IV ist kein Schutzgesetz i.S.d.. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Nicht entschieden ist, ob dies auch für die unterbliebene Insolvenzsicherung von Wertguthaben nach In-Kraft-Treten des § 8a AltTZG ab 1. Juli 2004 gilt.

BAG – Urteil, 6 AZR 107/05 vom 17.11.2005

1. Die vom Insolvenzverwalter wegen Stilllegung eines Geschäftsbereichs ausgesprochene Kündigung ist nicht wegen grob fehlerhafter Sozialauswahl iSv. § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sozial ungerechtfertigt, wenn die Betriebsparteien in einem Interessenausgleich mit Namensliste die Sozialauswahl auf einen der Geschäftsbereiche beschränken, weil dort die Arbeitnehmer anderer Geschäftsbereiche nicht ohne Einarbeitungszeit beschäftigt werden können.

2. Es bleibt offen, ob an diesem Grundsatz für einen Interessenausgleich mit Namensliste festzuhalten ist, der erst nach der Veröffentlichung des Urteils des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - (AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 56, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) vereinbart wurde; nach dieser Entscheidung hat auch in der Insolvenz grundsätzlich eine auf den gesamten Betrieb bezogene Sozialauswahl zu erfolgen.

BAG – Urteil, 3 AZR 505/04 vom 18.10.2005

§ 35 BMT-AW II räumt dem Arbeitgeber ein Wahlrecht ein, wie er den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zusatzversorgung erfüllt. Eine Eigenbeteiligung des Arbeitnehmers an den Beiträgen sieht der Tarifvertrag nur vor, wenn der Arbeitgeber die Gruppenversicherung bei dem Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen (VBLU) oder die Versicherung bei einer anderen Versorgungseinrichtung wählt, nicht aber für den Fall, dass sich der Arbeitgeber für die Versicherung bei einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse entscheidet.

BAG – Beschluss, 7 ABR 39/04 vom 25.05.2005

1. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, zB der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.

2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.

BAG – Urteil, 5 AZR 347/04 vom 25.05.2005

Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit (Aufgabe von Senat 6. Mai 1998 - 5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327).

BAG – Urteil, 9 AZR 146/04 vom 25.01.2005

Nimmt die Urlaubskasse des Baugewerbes einen Arbeitgeber auf Zahlung von Beiträgen mit der Behauptung in Anspruch, dieser unterhalte eine selbstständige (Bau-) Betriebsabteilung, so trägt sie die Darlegungs- und Beweislast für die hierfür erforderlichen Tatsachen. Erbringt der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausschließlich in Deutschland mit entsandten Arbeitnehmern bauliche Leistungen und ist streitig, ob der Arbeitgeber hierfür einen eigenen Leitungsapparat eingerichtet hat, genügt er seiner prozessualen Erklärungslast nicht mit der pauschalen Behauptung, die Geschäftsleitung nähme "alle Leitungsaufgaben" vom Ausland aus wahr.

BAG – Urteil, 2 AZR 628/03 vom 16.09.2004

Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB erstreckt sich bei einer Änderungskündigung auch auf das Änderungsangebot

BAG – Urteil, 2 AZR 385/03 vom 22.04.2004

1. Entschließt sich der Arbeitgeber zu einer betrieblichen Umorganisation, die zu einer anderen zeitlichen Lage und zur Herabsetzung der Dauer der Arbeitszeit führt, so handelt es sich dabei um eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende unternehmerische Entscheidung, die im Kündigungsschutzverfahren von den Arbeitsgerichten nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern lediglich - zur Vermeidung von Missbrauch - auf offenbare Unvernunft oder Willkür zu überprüfen ist.

2. Ein Missbrauch der unternehmerischen Organisationsfreiheit liegt beispielsweise vor, wenn die Umgestaltung der Arbeitsabläufe sich als rechtswidrige Maßregelung (§ 612a BGB) erweist oder die Vorgaben des Beschäftigtenschutzgesetzes umgeht.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 20/04 vom 18.03.2004

1. Keine Bindungswirkung der Abgabe eines Rechtsstreits wegen funktioneller Unzuständigkeit.

2. Ansprüche aus §§ 22 ff. KunstUrhG sind keine Urheberrechtsstreitigkeiten im Sinn des § 105 UrhG.

3. Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr 3. ZPO, wenn unter Berücksichtigung des gemeinsamen besonderen Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nach Art.6 Nr. 1 LGVÜ verschiedene Gerichtsstände im Inland gegeben sind.

BAG – Urteil, 1 AZR 271/03 vom 02.03.2004

1. Auch nach dem Wegfall der Tarifbindung des Arbeitgebers hat dieser die bisher im Betrieb geltende tarifliche Vergütungsordnung in ihrer Struktur weiter anzuwenden, solange der Betriebsrat einer Änderung nicht zugestimmt hat.

2. Einseitige, nur den Arbeitnehmer belastende einzelvertragliche Ausschlussfristen sind jedenfalls dann unwirksam, wenn ein gekündigter Haustarifvertrag zweiseitig wirkende Verfallfristen vorsah.

BAG – Beschluss, 7 ABR 27/03 vom 11.02.2004

§ 1 Abs. 2 BetrVG in der Fassung des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 enthält keine eigenständige Definition des gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen. Nach dieser Vorschrift wird lediglich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vermutet, dass ein gemeinsamer Betrieb besteht. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, schliesst dies das Bestehen eines gemeinsamen Betriebs nicht aus.

BAG – Urteil, 4 AZR 684/02 vom 11.02.2004

1. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine einem bestimmten Beruf entsprechende Tätigkeit ("Normaltätigkeit") gefordert, sind die Ausbildungsinhalte dieses Berufs während des streitigen Anspruchszeitraums maßgebend. Sie bilden die Vergleichsgrundlage für die Prüfung, ob sich eine Tätigkeit durch "besondere Schwierigkeit" aus der "Normaltätigkeit" dieses Berufs heraushebt.

2. Für das Heraushebungsmerkmal der "Bedeutung" iSd. VergGr. Ib Fallgr. 1a des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT kommt es auf die vom Angestellten auszuübende Tätigkeit und nicht auf den Aufgabenkreis der Behörde an, bei der der Angestellte tätig ist.

BAG – Urteil, 3 AZR 304/02 vom 23.09.2003

Soweit es um Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 geht, ist es bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente von Rechts wegen nicht zu beanstanden, wenn nach der Versorgungsordnung zwar für Männer und Frauen dieselbe feste Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), für Frauen aber ein niedrigerer versicherungsmathematischer Abschlag als für Männer anzusetzen ist.

BAG – Urteil, 7 AZR 661/02 vom 03.09.2003

Das Arbeitsverhältnis eines Angestellten endet nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT-O mit Ablauf des Monats, in dem ihm der die Erwerbsunfähigkeit feststellende Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird. Dies gilt auch, wenn der Rentenbescheid nach Eintritt der formellen Bestandskraft vom Rentenversicherungsträger zurückgenommen und dem Angestellten anstelle der unbefristeten Erwerbsunfähigkeitsrente nur eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt wird.

BAG – Beschluss, 5 AZB 79/02 vom 20.08.2003

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd. Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/79 - BAGE 39, 16 = AP KSchG 1969 § 14 Nr. 1 = EzA KSchG § 14 Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/94 - AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 23 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr. 10).

BAG – Urteil, 7 AZR 159/02 vom 04.06.2003

Das Gebot der unentgeltlichen Amtsführung nach § 48 Abs. 1 HmbPersVG steht der befristeten Arbeitszeiterhöhung eines teilzeitbeschäftigten Personalratsmitglieds auch dann nicht entgegen, wenn es im Rahmen der erhöhten Arbeitszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Personalrats gegen ein entsprechendes Entgelt beschäftigt wird.

BAG – Urteil, 2 AZR 707/01 vom 16.01.2003

Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.

BAG – Urteil, 4 AZR 223/01 vom 21.08.2002

"Rehabilitationsberater/innen" im Sinne der entsprechenden Beispiele der VergGr. 6 und 7 des Tarifvertrages über die Einstufung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Barmer Ersatzkasse (Anlage 5 zum EKT) sind die Ansprechpartner des Versicherten, die dessen individuellen Rehabilitationsbedarf erfassen und dessen ggf. erforderliche Rehabilitation im Sinne eines Case-Managements steuern.

BAG – Urteil, 4 AZR 129/01 vom 31.07.2002

Fluggastkontrolleure sind, wenn mit ihnen die Anwendbarkeit des BAT anstelle der einschlägigen Tarifregelungen für Arbeiter vereinbart worden ist, regelmäßig nicht in die VergGr. VII des Teils I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

BAG – Urteil, 8 AZR 459/01 vom 20.06.2002

1. An den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs (vgl. BAG 17. Januar 1980 - 3 AZR 160/79 - BAGE 32, 326 = AP BGB § 613 a Nr. 18) wird auch unter der Geltung der Insolvenzordnung festgehalten.

2. Danach ist die Haftung eines Betriebserwerbers gem. § 613 a BGB nicht beschränkt, wenn er den Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernommen hat.

BAG – Urteil, 4 AZR 174/01 vom 17.04.2002

1. § 24 BAT setzt für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme.

2. Deshalb muß die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung von § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muß sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen - "doppelte Billigkeit" -.

An der früheren Rechtsprechung der Rechtsmißbrauchskontrolle einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hält der Senat nicht fest (zuletzt 26. März 1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413).

3. Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.

Wendet sich der Angestellte nicht gegen die Tätigkeitsübertragung "an sich", sondern gegen deren zeitliche Begrenzung, so sind das Interesse des Arbeitnehmers, die höherwertige Tätigkeit auf Dauer zu erhalten, und das Interesse des Arbeitgebers, die Tätigkeit nicht auf Dauer zu übertragen, gegeneinander abzuwägen.

4. Entspricht die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nicht billigem Ermessen, ergeht eine richterliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.

BAG – Urteil, 2 AZR 310/00 vom 15.11.2001

1. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht und dieser Wille dem Kündigungsempfänger im Zeitpunkt des Kündigungszugangs erkennbar ist.

2. Findet auf ein Arbeitsverhältnis das KSchG - noch - keine Anwendung, ist regelmäßig davon auszugehen, daß bei Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Arbeitgeber eine Beendigung zum nächst zulässigen Termin gewollt hat.

3. Die Gerichte für Arbeitssachen müssen von sich aus prüfen, ob auf Grund der feststehenden Tatsachen eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigungserklärung in Betracht kommt.

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