1.) Die Trennung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung nach Einstellungs- und Beförderungsbewerbern ist mit Art. 33 Abs. 2 GG und den Grundsätzen der Bestenauslese vereinbar.
2.) Die Beschränkung der Auswahlverfahren zur Lehrereinstellung (AV 2 im November) und (AV 4 im Mai) auf Einstellungsbewerber ist zulässig. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen (insbesondere der Schule) stellt ein verfassungsrechtliches Schutzgut dar, das auch zu einer Beschränkung nach Art. 33 Abs. 2 GG führen kann.