1. § 8 Abs. 1 LAbfG ermächtigt bei bundesrechtskonformer Auslegung (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG) zu kommunalen Satzungsregelungen über das "Wie", nicht aber das "Ob" der Überlassung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.
2. Der landesgesetzliche Ermächtigungsrahmen lässt satzungsrechtliche Trennpflichten und Vermischungsverbote im Vorfeld der Überlassung gewerblicher Abfälle nicht zu.