Die Verrechnung einer Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser mit Investitionsaufwendungen nach § 6 Abs. 5 LAbwAG in der bis zur Änderung durch Gesetz vom 2. März 2006 geltenden Fassung (jetzt § 6 Abs. 6 LAbwAG) setzt voraus, dass für die von der Maßnahme betroffene Einleitung bereits eine Abwasserabgabe gezahlt worden ist.
1. Kreditbeschaffungskosten des Erschließungsunternehmers können auch im Rahmen eines Erschließungsvorfinanzierungsvertrages bzw. eines modifizierten Erschließungsvertrages grundsätzlich als beitragsfähige Aufwendungen i.S.d. §§ 128 ff. BauGB angesetzt werden, wenn der Vertrag keine anderslautende Regelung enthält.
2. Die Einbeziehung eines Grundstückes in den Kreis der nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Grundstücke trotz fehlenden bebauungsrechtlichen Erschlossensein ist ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke dies nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können. Voraussetzung dafür ist nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. September 2006 - 9 C 4.05 -, zit. nach JURIS), dass die schutzwürdige Erwartung der Eigentümer der übrigen Grundstücke in den bestehenden Verhältnissen ihre Stütze findet.